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Veröffentlichungen

VERÖFFENTLICHUNG

2024

Teppich verlegen ist handwerkliche Selbstverständlichkeit, Grundierung nicht!

Die Ausweitung der dem Architekten von der Rechtsprechung auferlegten Überwachungspflichten schreitet unaufhaltsam voran. Das OLG Frankfurt bestätigte aktuell (29 U 61/23) zwar immerhin, dass es sich bei dem Verlegen eines Teppichbodens wohl um eine handwerkliche Selbstverständlichkeit handelt, die nicht zu überwachen ist.

Dr. Andreas Digel

VERÖFFENTLICHUNG

2024

Rechtssicherheit bei Mehrvergütung wegen Bauzeitverlängerung

Ein Beschluss des OLG Köln (16 U 182/20) stärkt Architekten und Ingenieure bei der Durchsetzung von Mehrhonorar bei einer unverschuldet verlängerten Dauer der geschuldeten Objektüberwachung („Bauzeitverlängerung“).

Dr. Andreas Digel

VERÖFFENTLICHUNG

2023

Rückgabe der Erfüllungssicherheit

Auch in Architekten- und Ingenieurverträgen wird insbesondere bei größeren Projekten vom Auftraggeber eine Sicherheit für die Erfüllung des Vertrages verlangt. Üblicherweise erfolgt dies in Form eines Einbehalts, der durch ein taugliches Sicherungsmittel, zumeist eine Bürgschaft, abgelöst werden kann. Der Umgang mit diesen Sicherheiten führt immer wieder zu Meinungsverschiedenheiten, nicht zuletzt über den Zeitpunkt der Rückgabe bzw. Auszahlung.

Dr. Andreas Digel

VERÖFFENTLICHUNG

2023

Keine automatische Honorarkürzung bei nicht erbrachten Grundleistungen

Werden beauftragte Grundleistungen nicht erbracht, führt dies nicht automatisch zu einer Kürzung des Honoraranspruchs des Architekten oder Ingenieurs. Hierauf weist zutreffend das OLG Celle (14 U 200/19) hin. Werden die Grundleistungen der HOAI durch schuldrechtliche Vereinbarung zum Inhalt des vom Architekten oder Ingenieurs geschuldeten Leistungsumfangs erhoben, kommt nach der Rechtsprechung des BGH eine Honorarkürzung wegen nicht erbrachter Grundleistungen schon aus prinzipiellen Erwägungen nur dann in Betracht, wenn die rechtlichen Voraussetzungen für eine solche Kürzung vorliegen.

Dr. Andreas Digel

VERÖFFENTLICHUNG

2023

Heißt 0 % „gar nicht“ oder „unentgeltlich“?

Die Vergabestelle darf ein Angebot nicht ohne Weiteres ausschließen, wenn der Bieter eine nach den Vergabeunterlagen zu erbringende Leistungsphase mit einem Honoraranteil von 0 % bewertet. Denn daraus lässt sich nicht ohne Weiteres schließen, dass der Bieter diese Leistungsphase nicht erbringen will, und sie daher auch nicht in seinem Angebot enthalten ist.

Dr. Andreas Digel

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