VERÖFFENTLICHUNG
2024
Der US-amerikanische Biotech-Konzern Illumina plante im Jahr 2020, das Unternehmen Grail für einen Milliarden-Betrag zu erwerben. Viele Kartellbehörden hielten das für eine Gefahr für den Wettbewerb. Da Grail aber noch keine hohen Umsätze erwirtschaftete, konnte der Fall mangels Überschreiten der Umsatzschwellen weder von der Europäischen Kommission noch von den nationalen Wettbewerbsbehörden der Mitgliedsstaaten im Wege der Fusionskontrolle aufgegriffen werden.
VERÖFFENTLICHUNG
2024
Ab dem 28.06.2025 gilt das neue Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG). Das Gesetz soll Menschen mit Beeinträchtigung die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben erleichtern. Hierfür sehen das BFSG und die auf seiner Grundlage erlassene Verordnung die Pflicht vor, bestimmte Produkte und Dienstleistungen barrierefrei zu gestalten. Des Weiteren enthält das BFSG eine Informationspflicht darüber, wie die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt werden.
VERÖFFENTLICHUNG
2024
Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom Juli 2024 entschieden, dass ein aus dem Amt ausgeschiedener Geschäftsführer auch für Schäden von Neugläubigern haften kann, die erst nach seinem Ausscheiden in vertragliche Beziehungen zu der Gesellschaft getreten sind. Voraussetzung für die Haftung sei, dass die durch den ausgeschiedenen Geschäftsführer durch eine Verletzung seiner Antragspflicht geschaffene verschleppungsbedingte Gefahrenlage im Zeitpunkt der Schadensentstehung noch fortbesteht.
VERÖFFENTLICHUNG
2024
Mit Urteil vom 05.04.2023 hat das Oberlandesgericht Karlsruhe die außerordentliche Kündigung eines Generalunternehmervertrags durch den Bauherrn und damit – jedenfalls dem Grunde nach –Schadenersatzansprüche des Bauherrn bestätigt. Der Generalunternehmer hatte die Arbeiten wegen angeblich ausstehender Zahlungen auf Abschlagsrechnungen und Nachtragsforderungen eingestellt, obwohl der Vertrag eine solche Arbeitseinstellung ausdrücklich untersagte.
VERÖFFENTLICHUNG
2024
Bauhandwerker und -unternehmer legen ihren Angeboten häufig die Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/B) zugrunde. Die VOB/B gilt als ausgeglichenes Vertragswerk, das die Interessen von Unternehmer und Besteller angemessen berücksichtigt. Außerdem ist die VOB/B „am Bau“ bekannt und daher (scheinbar) gut zu handhaben. Jedenfalls bei der Verwendung der VOB/B gegenüber Verbrauchern ist jedoch Vorsicht geboten, wie unter anderem ein Urteil des Oberlandesgerichts Brandenburg vom 15.08.2024 zeigt.
VERÖFFENTLICHUNG
2024
Dem bereits am 26.09.2024 vom Bundestag verabschiedeten Vierten Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) hat nun auch der Bundesrat am 18.10.2024 zugestimmt. Die Neuregelungen sollen zum 01.01.2025 in Kraft treten und versprechen insbesondere für Arbeitgeber signifikante Erleichterungen durch den Abbau überflüssiger bürokratischer Hürden, um so den Weg für eine modernisierte, digitalere Arbeitswelt zu ebnen.