HomeWissenVeröffentlichungenPersönliche Haftung des GbR-Gesellschafters im Insolvenzverfahren
04.12.2023

Persönliche Haftung des GbR-Gesellschafters im Insolvenzverfahren

Gemäß § 93 Insolvenzordnung kann die persönliche Haftung eines Gesellschafters einer Personengesellschaft für Verbindlichkeiten der Gesellschaft während der Dauer des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft nur vom Insolvenzverwalter geltend gemacht werden. Gläubiger der Gesellschaft können daher grundsätzlich nur durch Anmeldung ihrer Forderungen im Insolvenzverfahren der Gesellschaft Befriedigung suchen, nicht aber die Gesellschafter persönlich in Anspruch nehmen. Anders ist dies nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 04.07.2023, wenn den Gesellschafter aufgrund von Rechtscheingrundsätzen auch eine unmittelbare persönliche Haftung gegenüber dem Gläubiger trifft.
Der die Gesellschaft vertretende Gesellschafter hatte beim Abschluss eines Leasingvertrages, der erkennbar für die Gesellschaft abgeschlossen wurde, angegeben, es handele sich bei dem Unternehmen um eine „Einzelfirma“. Das Oberlandesgericht wandte die Auslegungsgrundsätze zur personellen Zuordnung unternehmensbezogener Rechtsgeschäfte an. Danach spricht bei einem unternehmensbezogenen Rechtsgeschäft die Sachlage im Zweifel dafür, dass das Geschäft mit dem Rechtsträger des jeweiligen Unternehmens abgeschlossen wird. Die Bezeichnung des Unternehmens als „Einzelfirma“ stand dem nicht entgegen. Somit lag eine gesamtschuldnerische Haftung der Gesellschaft und des Gesellschafters vor. Diese akzessorische Haftung des Gesellschafters für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft wird allerdings von § 93 Insolvenzordnung erfasst und kann im Insolvenzverfahren der Gesellschaft nicht gegen den Gesellschafter geltend gemacht werden. Aufgrund der Angabe, es handele sich um eine „Einzelfirma“, habe der Gesellschafter – so das Oberlandesgericht Stuttgart – jedoch auch den Rechtsschein einer persönlichen Haftung gesetzt. Diese Rechtsscheinhaftung treffe den Gesellschafter unmittelbar persönlich und komme neben und zusätzlich zu der akzessorischen Haftung des BGB-Gesellschafters in Betracht. Da es sich dabei nicht um eine Haftung für Verbindlichkeiten der Gesellschaft, sondern um eine eigene Verbindlichkeit des Gesellschafters handelt, könne diese trotz § 93 Insolvenzordnung im Insolvenzverfahren der Gesellschaft gegen den Gesellschafter auch gerichtlich geltend gemacht werden.

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