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12.12.2024

Preisbindung der zweiten Hand bleibt im Fokus des Bundeskartellamts

Gibt ein Hersteller seinen Abnehmern vor, zu welchen Preisen sie die Waren (mindestens) verkaufen (sogenannte Preisbindung der zweiten Hand), stellt dies einen schwerwiegenden Kartellrechtsverstoß dar. Das Bundeskartellamt hat im Jahr 2024 in zwei Entscheidungen seine harte Linie bei der Verfolgung solcher Praktiken bekräftigt.

Zum einen verhängte es gegen einen österreichischen Hersteller von Schutzkleidung ein Bußgeld in Höhe von knapp 800.000,00 €. Der Hersteller hatte seine Händler dazu gedrängt, bei Verkäufen an nachgelagerte Marktstufen die unverbindliche Preisempfehlung (UVP) einzuhalten. Auch sollten Rabatte vermieden werden, um das Preisniveau der Produkte möglichst zu halten. Um dies zu kontrollieren, hat der Hersteller die Preise regelmäßig überprüft und bei Verstößen Sanktionen verhängt, etwa Liefersperren, Lieferverzögerungen bis hin zur Beendigung der Lieferbeziehungen.

Zum anderen verhängte das Bundeskartellamt gegen einen deutschen Hersteller von Produkten aus dem Bereich der Telekommunikation und Netzwerktechnik sowie einen verantwortlich handelnden Mitarbeiter Bußgelder in Höhe von insgesamt 1,6 Mio. €. Der Hersteller hatte in Zusammenarbeit mit mehreren Elektronikfachhändlern Fest- und Mindestpreise für seine Produkte für den Verkauf an Endverbraucher festgelegt und durchgesetzt. Dies geschah unter anderem durch direkte Kommunikation und Androhung von Sanktionen wie Lieferstopps oder Konditionenkürzungen. Die betroffenen Händler wurden in diesem Fall nicht bebußt, da das Bundeskartellamt die Hauptverantwortung bei dem Hersteller sah.

Die beiden Entscheidungen verdeutlichen, dass das Bundeskartellamt der Verfolgung von Kartellverstößen in der Lieferkette nach wie vor große Bedeutung zumisst. Dabei werden nicht nur die schriftlich fixierten Vertriebsabsprachen bewertet, sondern auch Absprachen und Maßnahmen von Herstellern zur Beeinflussung der Händler, die außerhalb solcher Verträge stattfinden. Auch diese müssen die kartellrechtlichen Vorgaben einhalten.

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