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11.12.2025

Punkterahmen bei der Konzeptbewertung zulässig

Die Vergabekammer Baden Württemberg hat mit Beschluss vom 11.11.2025 über einen Nachprüfungsantrag in einem Vergabeverfahren zur Tragwerksplanung entschieden. Der öffentliche Auftraggeber hatte neben Preisangaben die Präsentation eines Umsetzungskonzepts gefordert, das qualitativ bewertet werden sollte. Hierzu legte er eine Bewertungsmatrix mit Punktespannen vor, ohne zusätzliche Unterkriterien zu definieren. So waren 26 bis 30 Punkte für eine überdurchschnittlich gute, 16 bis 25 Punkte für eine durchschnittliche, 6 bis 15 Punkte für eine unterdurchschnittliche und 0 bis 5 Punkte für eine fehlende Erfüllung der Anforderungen vorgegeben. Ein unterlegener Bieter rügte u. a., diese Ausgestaltung sei zu unbestimmt, erfordere zwingend konkrete Punktwerte je Leistungsstufe sowie Unterkriterien. In der durchgeführten Form sei die Wertung intransparent.

Die Vergabekammer hat den Nachprüfungsantrag zurückgewiesen. Sie stellt klar: Es ist vergaberechtlich zulässig, bei der Bewertung von Konzepten (insbesondere bei offenen, inhaltlich gestalterischen Lösungsdarstellungen) mit Punktespannen zu arbeiten, ohne vorab konkrete Punktwerte (z. B. exakt 3, 5 oder 7 Punkte bei definierten Unterstufen) vorzugeben. Gerade bei konzeptionellen, kreativ planerischen Leistungen lasse sich die Qualität nicht sinnvoll in starre Unterstufen pressen; die notwendige wertende Einschätzung dürfe sich daher in einer Spanne abbilden. Ebenso müssten für solche Konzeptkriterien nicht zwingend Unterkriterien festgelegt werden. Entscheidend sei, dass die maßgeblichen Hauptkriterien hinreichend klar beschrieben sind, sodass die Bieter erkennen können, worauf es dem Auftraggeber ankommt. Eine vorab fixierte interne „Punkttabelle“ oder ein Katalog von Unterkriterien sei rechtlich nicht erforderlich, solange kein Beurteilungsspielraum überschritten werde und die Transparenz gewahrt bleibe.

Im Ergebnis bestätigt die Entscheidung die weite, aber nicht schrankenlose Bewertungsfreiheit des Auftraggebers bei qualitativen Konzepten: Punktespannen ohne vorab fixierte Einzelpunktwerte sind zulässig; Unterkriterien müssen nicht zwingend vorgesehen werden. Voraussetzung bleiben klare Hauptkriterien, eine konsistente Anwendung im Einzelfall und eine nachvollziehbare Dokumentation. Diese Leitplanken waren hier eingehalten, sodass das Nachprüfungsverfahren erfolglos blieb.

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Dr. Lars Knickenberg Partner
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