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01.10.2025

Streitbeitritt heilt nicht Mängel der Streitverkündung

In Bausachen ist die Streitverkündung probates Mittel, um andere Verantwortliche an das Beweisergebnis eines Prozesses zu binden und etwaige Ansprüche gegen sie im Verjährungslauf zu hemmen. Voraussetzung hierfür ist allerdings eine hinreichend bestimmte Streitverkündung, die insbesondere die tatsächlichen Grundlagen so genau bezeichnet, dass der Streitverkündungsempfänger gegebenenfalls nach Einsicht in die Prozessakten prüfen kann, ob es für ihn angebracht ist, dem Rechtsstreit beizutreten. Der BGH hat nun klargestellt, dass der bloße Beitritt eines Streitverkündungsempfängers auf Seiten des Streitverkünders etwaige Mängel der Streitverkündungsschrift nicht heilen kann (VII ZR 14/24). So ist es dem beigetretenen Streitverkündungsempfänger nicht möglich, im Rahmen seines Beitritts die Rechtmäßigkeit der Streitverkündung zu rügen. Insofern darf der beigetretene Streitverkündungsempfänger auch nicht schlechter gestellt werden, wie wenn er nicht beigetreten wäre. Im Zusammenhang mit den teilweise sehr strengen Anforderungen an die ordnungsgemäße Streitverkündungsschrift muss die Streit verkündende Partei beim Ausbringen der Streitverkündungsschrift besondere Sorgfalt walten lassen. 

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