
Schließt ein Unternehmer mit einem Verbraucher einen Bauvertrag über die Errichtung eines Fertighauses, handelt es sich um einen Verbraucherbauvertrag, der nach ordnungsgemäßer Belehrung binnen 14 Tagen nach Vertragsschluss widerrufen werden kann. Ohne ordnungsgemäße Belehrung greift dagegen die gesetzliche Höchstfrist von einem Jahr und 14 Tagen. Das OLG München hat sich mit den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Belehrung befasst, nachdem Verbraucher den Verbraucherbauvertrag erst nach Ablauf von 14 Tagen widerrufen hatten (27 U 2101/22 Bau). Die Verbraucher beriefen sich nach Ansicht des Senats zu Recht auf eine ungenügende Belehrung durch den Unternehmer. So bemängelte das OLG München zunächst, dass die im Vertrag enthaltene Widerrufsbelehrung vom gesetzlichen Muster des EGBGB abwich, da sie andere Formulierungen enthielt und die im Muster vorgesehenen Unterabsätze fehlten. Hinzu kam, dass die Belehrung dem Verbraucher nach dem Deutlichkeitsgebot unübersehbar zur Kenntnis gebracht werden soll, sich also durch Farbe, größere Lettern, Sperrschrift oder Fettdruck aus dem übrigen Text des Vertrages hervorheben muss. Im konkreten Fall ging die Widerrufsbelehrung im mehrseitigen Vertrag aber völlig unter. Ein dritter Fehler lag schließlich darin, dass die Widerrufsbelehrung nicht klar erkennen ließ, wann die Frist zu laufen beginnt. Die Entscheidung erging zwar zum Verbraucherbauvertrag, ist aber auch für Architekten und Ingenieure von Relevanz, da vergleichbar strenge Belehrungspflichten beim Sonderkündigungsrecht nach Abschluss der Zielfindungsphase bestehen.
2026
Seit dem 1. Januar 2026 wird bei UK-Marken, die nach dem Brexit automatisch aus Unionsmarken „geklont“ wurden, der Maßstab für die rechtserhaltende Benutzung neu zugeschnitten: Für die UK-Klonmarke zählt nun ausschließlich noch die Benutzung im Vereinigten Königreich. Entsprechendes gilt für internationale Registrierungen, bei denen aus einer EU-Benennung ebenfalls eine „geklonte“ UK-Benennung hervorgegangen ist. Für Markeninhaber kann das Anlass sein, den Status des UK-Portfolios gezielt zu überprüfen.
2026
Rechtsanwalt Simon Gollasch hat einen Fachartikel in der aktuellen Ausgabe (Heft 1-2/2026) der Zeitschrift „Der Betrieb“ veröffentlicht.
In seinem Aufsatz „Der Fall RETHMANN – Neuartige Abhilfemaßnahmen auf Grundlage alter Sektoruntersuchungen?“ beleuchtet er die Anwendung der neuen Eingriffsbefugnisse gemäß § 32f Abs. 2 GWB, wonach das Bundeskartellamt fusionskontrollrechtliche Anmeldepflichten auch unterhalb der üblichen Schwellenwerte anordnen kann.
2025
Ein wegweisendes Urteil hat weitreichende Konsequenzen für die Betreiber von generativer Künstlicher Intelligenz (KI). Eine Verwertungsgesellschaft, die die Rechte von Songtextern vertritt, klagte erfolgreich gegen die Betreiber eines bekannten KI-Chatbots. Der Vorwurf: Der Chatbot wurde mit urheberrechtlich geschützten Liedtexten trainiert und gab diese auf Anfrage wieder aus, teilweise in veränderter Form.
2025
Mindestlohn und Verdienstgrenze für Minijobs
Zum Jahreswechsel wird der gesetzliche Mindestlohn von derzeit 12,82 € auf 13,90 € brutto pro geleistete Arbeitsstunde angehoben. Bereits jetzt steht fest, dass er ein Jahr später auf 14,60 € steigen wird.
Seit 2022 steigt die „Minijob-Grenze“ mit jeder Mindestlohnerhöhung dynamisch, damit eine Wochenarbeitszeit von 10 Stunden im Minijob möglich bleibt. Die Verdienstgrenze für die geringfügige Beschäftigung beträgt daher ab dem 1.Januar 603,00 € brutto pro Monat, ab 2027 liegt die Grenze bei 633,00 €.