
Schließt ein Unternehmer mit einem Verbraucher einen Bauvertrag über die Errichtung eines Fertighauses, handelt es sich um einen Verbraucherbauvertrag, der nach ordnungsgemäßer Belehrung binnen 14 Tagen nach Vertragsschluss widerrufen werden kann. Ohne ordnungsgemäße Belehrung greift dagegen die gesetzliche Höchstfrist von einem Jahr und 14 Tagen. Das OLG München hat sich mit den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Belehrung befasst, nachdem Verbraucher den Verbraucherbauvertrag erst nach Ablauf von 14 Tagen widerrufen hatten (27 U 2101/22 Bau). Die Verbraucher beriefen sich nach Ansicht des Senats zu Recht auf eine ungenügende Belehrung durch den Unternehmer. So bemängelte das OLG München zunächst, dass die im Vertrag enthaltene Widerrufsbelehrung vom gesetzlichen Muster des EGBGB abwich, da sie andere Formulierungen enthielt und die im Muster vorgesehenen Unterabsätze fehlten. Hinzu kam, dass die Belehrung dem Verbraucher nach dem Deutlichkeitsgebot unübersehbar zur Kenntnis gebracht werden soll, sich also durch Farbe, größere Lettern, Sperrschrift oder Fettdruck aus dem übrigen Text des Vertrages hervorheben muss. Im konkreten Fall ging die Widerrufsbelehrung im mehrseitigen Vertrag aber völlig unter. Ein dritter Fehler lag schließlich darin, dass die Widerrufsbelehrung nicht klar erkennen ließ, wann die Frist zu laufen beginnt. Die Entscheidung erging zwar zum Verbraucherbauvertrag, ist aber auch für Architekten und Ingenieure von Relevanz, da vergleichbar strenge Belehrungspflichten beim Sonderkündigungsrecht nach Abschluss der Zielfindungsphase bestehen.
2026
Das OLG Karlsruhe hat die Pflichten des mit der Objektüberwachung beauftragten Architekten deutlich hervorgehoben: Wer die Bauüberwachung übernimmt, darf sich nicht darauf beschränken, die Ausführung auf der Baustelle zu kontrollieren (8 U 17/24).
Der Grundsatz der losweisen Vergabe verpflichtet öffentliche Auftraggeber grundsätzlich dazu, Bauleistungen in Teil- oder Fachlose aufzuteilen (§ 97 Abs. 4 Satz 2 GWB). Eine Gesamtvergabe ist jedoch zulässig, wenn technische oder wirtschaftliche Gründe eine Vergabe an nur einen Auftragnehmer rechtfertigen (§ 97 Abs. 4 Satz 3 GWB).
Das Berufsgericht für Architekten in Baden-Württemberg hat klargestellt, dass freie Architekten keine baugewerbliche Tätigkeit ausüben dürfen. Bereits die abstrakte Gefahr eines Interessenkonflikts stellt einen Berufsrechtsverstoß dar (BG 46/25).
Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass dem Planer die Abrechnung seines Honorars unter Berücksichtigung von anrechenbaren Kosten inklusive eines GU-Zuschlags verwehrt bleibt. Die Parteien hatten vereinbart, dass der Architekt sein Honorar nach der Kostenberechnung ermitteln soll.
Das Kammergericht Berlin hat bestätigt: Leistungen sind nicht nachtragsfähig, wenn sie im Leistungsverzeichnis (LV) erfasst sind (21 U 13/26). Ausgangspunkt war ein Bauvertrag über Maler- und Lackierarbeiten in einem Berliner Schulgebäude.