Schließt ein Unternehmer mit einem Verbraucher einen Bauvertrag über die Errichtung eines Fertighauses, handelt es sich um einen Verbraucherbauvertrag, der nach ordnungsgemäßer Belehrung binnen 14 Tagen nach Vertragsschluss widerrufen werden kann. Ohne ordnungsgemäße Belehrung greift dagegen die gesetzliche Höchstfrist von einem Jahr und 14 Tagen. Das OLG München hat sich mit den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Belehrung befasst, nachdem Verbraucher den Verbraucherbauvertrag erst nach Ablauf von 14 Tagen widerrufen hatten (27 U 2101/22 Bau). Die Verbraucher beriefen sich nach Ansicht des Senats zu Recht auf eine ungenügende Belehrung durch den Unternehmer. So bemängelte das OLG München zunächst, dass die im Vertrag enthaltene Widerrufsbelehrung vom gesetzlichen Muster des EGBGB abwich, da sie andere Formulierungen enthielt und die im Muster vorgesehenen Unterabsätze fehlten. Hinzu kam, dass die Belehrung dem Verbraucher nach dem Deutlichkeitsgebot unübersehbar zur Kenntnis gebracht werden soll, sich also durch Farbe, größere Lettern, Sperrschrift oder Fettdruck aus dem übrigen Text des Vertrages hervorheben muss. Im konkreten Fall ging die Widerrufsbelehrung im mehrseitigen Vertrag aber völlig unter. Ein dritter Fehler lag schließlich darin, dass die Widerrufsbelehrung nicht klar erkennen ließ, wann die Frist zu laufen beginnt. Die Entscheidung erging zwar zum Verbraucherbauvertrag, ist aber auch für Architekten und Ingenieure von Relevanz, da vergleichbar strenge Belehrungspflichten beim Sonderkündigungsrecht nach Abschluss der Zielfindungsphase bestehen.
2024
Am 5. Juli 2024 wurde die europäische Richtlinie über nachhaltigkeitsbezogene Sorgfaltspflichten von Unternehmen („Sorgfaltspflichten-RL“) bekannt gemacht und ist 20 Tage danach in Kraft getreten. Für die Richtlinie wird auch die Abkürzung CSDDD (Corporate Sustainability Due Diligence Directive) benutzt. Die Richtlinie muss der deutsche Gesetzgeber spätestens bis zum 26. Juli 2026 in nationales Recht umsetzen. Diese Umsetzung wird zu deutlichen Änderungen im aktuellen deutschen Recht führen, vor allem im Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG).
2024
Der Startschuss für Anbauvereinigungen zum gemeinschaftlichen Anbau von Cannabis steht kurz bevor. Am 01. Juli 2024 treten alle Bestimmungen des KCanG in Kraft. Mit Inkrafttreten der Vorschriften können Anbauvereinigungen nun endlich den Antrag auf Erteilung einer Anbauerlaubnis stellen. Es ist jedoch Vorsicht geboten, denn es sollten erst alle notwendigen „Hausaufgaben“ erledigt sein. Andernfalls droht eine einfache und schnelle Ablehnung.
Diebstähle finden typischerweise in Abwesenheit von Zeugen statt und sind nicht nur aus diesem Grund meist schwierig nachzuweisen. Überall dort, wo in Versicherungsverträgen Diebstähle versichert sind, z. B. beim Kfz-Diebstahl in der Kaskoversicherung, billigt der Bundesgerichtshof dem Versicherungsnehmer daher Beweiserleichterungen zu. Dieser muss nur das „äußere Bild“ eines Diebstahls nachweisen. Gelingt ihm dies, muss der Versicherer beweisen, dass der Diebstahl vorgetäuscht war.
Architektenwettbewerbe werden in der Regel nach der Richtlinie für Planungswettbewerbe (RPW 2013) durchgeführt. Die RPW 2013 sehen u. a. eine Beteiligung der zuständigen Architektenkammer vor sowie die Auslobung von Preisgeldern für die erfolgreichen Wettbewerbsbeiträge.
Mit Urteil vom 16.05.2024 hat das Oberlandesgericht Stuttgart einem Bieter Schadenersatz zugesprochen, dessen Angebot von der Vergabestelle wegen eines Kalkulationsfehlers ausgeschlossen worden war. Der Bieter hatte Stahl-Positionen mit Einheitspreisen zwischen 1,19 €/t und 3,68 €/t angeboten. Dabei war er versehentlich von einem Kilo- statt einem Tonnen-Preises ausgegangen. Obwohl der Bieter erklärte, zum Angebot stehen zu wollen, da es in seiner Gesamtheit