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10.12.2024

Umplanung eines Teichs: Ingenieurbauwerk mit Umbauzuschlag!

Das OLG Naumburg hat einem Ingenieurbüro einen Umbauzuschlag für die Umplanung eines Teichs zugesprochen (2 U 96/23). Das auf Honorar klagende Ingenieurbüro war mit einer Vergrößerung des Teichvolumens samt Änderung des bestehenden Mischsystems in ein Trennsystem beauftragt. Die hierfür abgerechneten Ingenieurleistungen wollte die Auftraggeberin nicht vergüten, da sie die Leistungen nach der HOAI 2013 im Leistungsbild der Freianlagen statt dem Leistungsbild Ingenieurbauwerke verorten wollte und auch den abgerechneten Umbauzuschlag nicht akzeptierte. Das OLG Naumburg stellte klar, dass beide Einwendungen nicht durchgreifen. So sei eine Freianlage nur dann anzunehmen, wenn es um eine planerische Gestaltung einer Freifläche in Angrenzung an Bauobjekte geht. Hier stand aber die Umwidmung des Teichs selbst durch technische Veränderungen am Teich selbst im Vordergrund. Hinsichtlich des streitigen Umbauzuschlags führte der Senat aus, dass es für die Annahme eines Umbaus zwar nicht ausreiche, dass es sich bei dem Teich um kein natürliches Gewässer handele. Der Auftrag des Ingenieurbüros umfasste aber wesentliche Eingriffe in die vorhandene Struktur des Ingenieurbauwerks, was einen zuschlagsfähigen Umbau darstelle: So sollte das Teichvolumen um mehr als 10 bis 20 Prozent erweitert und das Trennsystem entwickelt werden. Das genügte nach Ansicht des Senats für einen Umbauzuschlag.

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