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12.12.2024

Unzureichende Referenzen führen zum Angebotsausschluss!

Zur Prüfung der Eignung von Bietern fordern öffentliche Auftraggeber regelmäßig Angaben zu Referenzen. In einem von der Vergabekammer des Bundes mit Beschluss vom 23.07.2024 entschiedenen Fall hatte der öffentliche Auftraggeber den Nachweis von mindestens zwei Referenzprojekten zu Rohbauarbeiten an Neubauvorhaben mit einem Auftragsvolumen von mindestens 1,5 Mio. € sowie ein weiteres Referenzprojekt zu Rohbauarbeiten bei einem Umbauobjekt mit statischen Eingriffen in das vorhandene Bestandsgebäude mit einem Auftragswert von ebenfalls mindestens 1,5 Mio. € verlangt. Ein Bieter legte mit seinem Angebot zwar eine umfassende Referenzliste vor, jedoch erfüllte nur eine Referenz die Vorgabe für Neubauvorhaben. Dagegen erfüllte keine Referenz die Vorgaben für ein Umbauobjekt. Zwar legte der Bieter auf Aufforderung der Vergabestelle nach Angebotsabgabe weitere Referenzen vor. Trotzdem wurde sein Angebot von der Wertung ausgeschlossen. Hiergegen hat sich der Bieter vor der Vergabekammer zur Wehr gesetzt.

Im Ergebnis ohne Erfolg: Zwar verpflichtet § 16a EU Abs. 1 VOB/A den öffentlichen Auftraggeber, die für den Zuschlag in Betracht kommenden Bieter aufzufordern, fehlende, unvollständige oder fehlerhafte unternehmensbezogene Unterlagen nachzureichen, zu vervollständigen oder zu korrigieren. Jedoch waren Nachforderung und Vorlage weiterer Referenzen nach Feststellung der Vergabekammer nicht statthaft. Die Referenzliste fehlte nicht, da sie mit dem Angebot vorgelegt wurde. Dass die eingereichten Referenzen nicht die Mindestanforderungen erfüllten, sei ein inhaltlicher Mangel der Referenzen, aber kein Fehlen von Unterlagen im Sinne von § 16a EU Abs. 1 VOB/A. Die Referenzliste könne auch nicht vervollständigt werden, da nicht nur einzelne Angaben zu den benannten Referenzen fehlten. Das Nachreichen von ursprünglich nicht aufgeführten Referenzen sei keine Vervollständigung im Sinne von § 16a EU Abs. 1 VOB/A. Schließlich käme auch kein Korrigieren fehlerhafter Unterlagen in Betracht. Dieser Begriff sei eng auszulegen und erlaube keine Korrektur einmal eingereichter, materiell unzureichender unternehmensbezogener Unterlagen. Die § 16a EU Abs. 1 VOB/A zugrundeliegende Vergaberichtlinie 2014/24/EU erlaube nur, unvollständige, fehlerhafte oder nicht vorhandene Unterlagen zu übermitteln, zu ergänzen, zu erläutern oder zu vervollständigen. Eine Korrektur einmal eingereichter, fehlerhafter Unterlagen sehe die Richtlinie dagegen nicht vor. Im Ergebnis hat die Vergabekammer deshalb den Ausschluss des Angebots wegen fehlender Referenzen des Bieters bestätigt.

Die Entscheidung zeigt, dass Bieter bei der Auswahl von Referenzen äußerst sorgfältig vorgehen sollten. Soweit in der Ausschreibung bestimmte Vorgaben für die Referenzen gemacht werden, müssen diese Vorgaben unbedingt eingehalten werden. Das spätere Nachreichen zusätzlicher Referenzen ist dagegen ausgeschlossen. Im Einzelfall kann es sich daher anbieten, zunächst gar keine Referenzen vorzulegen, da fehlende Unterlagen in der Regel nachgefordert werden müssen, während inhaltlich unzureichende Referenzen zum Ausschluss führen.

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Dr. Lars Knickenberg Partner
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