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25.05.2021

Änderungen der kartellrechtlichen Fusionskontrolle in Deutschland


Im Januar 2021 ist die 10. GWB-Novelle in Kraft getreten. Sie wird auch auf Fusionskontrollverfahren erhebliche Auswirkungen haben.

1. Höhere Inlandsumsatzschwellen
Insbesondere hat der Gesetzgeber die Schwellen, ab denen ein Zusammenschlussvorhaben vorab beim Bundeskartellamt angemeldet werden muss, deutlich angehoben. Um eine Anmeldepflicht auszulösen, waren bislang Jahresumsätze in Deutschland von mindestens 25 Mio. € eines Beteiligten und 5 Mio. € eines weiteren Beteiligten ausreichend. Diese Schwellen wurden nun auf 50 Mio. € bzw. 17,5 Mio. € erhöht. Mit der Anhebung der Schwellen konnte die bisherige sog. "Anschlussklausel" ersatzlos gestrichen werden.

Damit werden künftig erheblich weniger Transaktionen in Deutschland anmeldepflichtig sein. Das begünstigt insbesondere den Erwerb von Unternehmen mit geringen Umsätzen in Deutschland. Selbst bei hohen Marktanteilen können solche Vorhaben künftig ohne vorherige Prüfung durch das Bundeskartellamt vollzogen werden.

2. Systematischer Aufkauf von Kleinunternehmen
Um einem systematischen Aufkauf von Kleinunternehmen unterhalb der angehobenen Schwellen vorzubeugen, sieht das Gesetz ein neuartiges Instrument vor. Der neue § 39a GWB ermöglicht es dem Bundeskartellamt, bestimmte Unternehmen für einen Zeitraum von drei Jahren zu verpflichten, jede Transaktion anzumelden, bei der das Zielunternehmen zumindest zwei Drittel seines Umsatzes von mehr als 2 Millionen € in Deutschland erzielt.

Die Regelung soll insbesondere mittelständisch geprägte Märkte sowie innovationsgetriebene Märkte mit Start-ups ohne nennenswerte Umsätze schützen. Allerdings erscheint es noch unsicher, wie praxisrelevant dieses Instrument sein wird. Die formalen und inhaltlichen Anforderungen an eine solche Verpflichtung sind nämlich hoch. Insbesondere ist zunächst eine Sektoruntersuchung durchzuführen.

3. Neufassung der Bagatellmarktklausel
Die Bagatellmarktklausel verbietet es dem Bundeskartellamt, einen Zusammenschluss zu untersagen, wenn sich die wettbewerblichen Bedenken auf einem sog. Bagatellmarkt abspielen. Bisher wurde ein Bagatellmarkt dann angenommen, wenn dessen Gesamtmarktvolumen pro Jahr 15 Mio. € nicht überschritt.

Die Neuregelung weitet nun einerseits den Begriff des Bagatellmarktes aus, indem ein Bagatellmarkt nun bis 20 Mio. € angenommen wird. Andererseits engt die Neuregelung die bisherige Bagatellmarktklausel ein. Sie ordnet an, dass im Falle der Betroffenheit mehrerer getrennter Bagatellmärkte nicht jeder Markt isoliert betrachtet wird, sondern dass diese Märkte "insgesamt" die Schwelle von 20 Mio. € nicht überschreiten dürfen. Diese Bündelung mehrerer Bagatellmärkte war bei räumlich und sachlich eng benachbarten Märkten zwar auch bisher schon möglich, allerdings nur unter bestimmten zusätzlichen Voraussetzungen. Indem die Bündelung nun zum Regelfall erklärt wird, schränkt dies den Anwendungsbereich der Vorschrift erheblich ein.

4. Vereinfachung der Verfahren
Der Gesetzgeber möchte Fusionskontrollverfahren insgesamt vereinfachen. So werden Vorkehrungen für eine Ausweitung elektronischer Kommunikation im Rahmen der Verfahren getroffen. Außerdem wird die Vollzugsmeldung, die bisher nach Freigabe und Vollzug erforderlich war, ersatzlos abgeschafft.

Allerdings kann die Neuregelung auch zu einer Verlängerung komplexer Verfahren führen. Die Frist, innerhalb derer das Bundeskartellamt über problematische Fälle im Hauptprüfverfahren entscheiden muss, wurde von vier auf fünf Monate ab vollständiger Anmeldung verlängert. Weitere Verlängerungen sind – wie bisher – möglich.

Rechtsgebiete

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