HomeWissenVeröffentlichungenUrheberrecht verletzt: Architekt kann Beseitigung verlangen!
05.12.2023

Urheberrecht verletzt: Architekt kann Beseitigung verlangen!

Unterliegt der Entwurf des Architekten als Werk der Baukunst dem Urheberrecht, kann dieser nach Abwägung der Interessen Beseitigung von beeinträchtigenden Eingriffen verlangen. Das hat das OLG Köln zugunsten eines Architekten entschieden, der sein Urheberrecht an der Gestaltung einer Moscheefassade durch die nachträgliche Anbringung eines Vordachs verletzt sah (6 U 162/22). Der Senat bewertete die Moscheefassade als urheberrechtlich geschütztes Werk der Baukunst, da sich diese einer westlichen Formensprache bediene, die in ihrer konkreten Form im Vergleich zu den bis dato in Deutschland erbauten Moscheen einzigartig war. Damit liege eine eigenschöpferische Leistung vor, die über die Lösung einer fachgebundenen technischen Aufgabe unter Anwendung der einschlägigen technischen Lösungen hinausgehe. Die Fassade steche damit aus der Masse des alltäglichen Bauschaffens heraus.

Das OLG sah die Gestaltung der Fassade durch das nachträglich zum Regenschutz des Zugangs zum Cafébereich der Moschee angebrachte Vordach beeinträchtigt, wobei eine Verletzung des Urheberrechts bereits durch die Änderung des Gesamteindrucks indiziert werde. Bei der Interessenabwägung berücksichtigte der Senat die vertraglichen Vereinbarungen zum Urheberrecht des Architekten und ließ dabei auch die erhebliche Schöpfungshöhe der Fassade sowie Art und Umfang des Eingriffs durch das Vordach einfließen. Nach Wertung des Senats trete im konkreten Fall das Interesse des Betreibers an der Herstellung eines Regenschutzes hinter die gestalterischen Anforderungen des Urheberrechts zurück. So sei gerichtsbekannt, dass es vielfach Haus- oder Geschäftseingänge gebe, die ebenfalls keinen Regenschutz aufweisen. Schon nicht eröffnet sei zudem der Schutzbereich des Grundrechts auf Religionsfreiheit, da der Betrieb des Cafés - auch mittelbar - nicht der Religionsausübung diene und das Vordach insoweit auch keine Zwecke erfülle.

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