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02.10.2025

Vergaberecht und Bieter aus Drittstaaten

Der EuGH hat mit Urteilen vom 22.10.2024 und 13.03.2025 entschieden, dass Bieter aus Drittstatten – also solchen Staaten, die nicht Mitglied der Europäischen Union sind – und solchen Staaten, die keine Übereinkünfte mit der Union im Bereich des öffentlichen Auftragswesens geschlossen haben, im Vergabeverfahren nur eingeschränkte Rechte besitzen. Auf diese Urteile gestützt machte ein Bieter in einem Verfahren über die Beschaffung komplexer IT-Lösungen geltend, der öffentliche Auftraggeber müsse einen am Verfahren beteiligten US-amerikanischen Bieter ausschließen. 

Dieser Aufforderung hat das Kammergericht mit Beschluss vom 04.06.2025 eine Absage erteilt: Zwar könne ein öffentlicher Auftraggeber darüber entscheiden, ob er Bieter aus Drittstaaten zulasse oder nicht. Lasse der öffentliche Auftraggeber solche Bieter zu, sei es aber allein ihm überlassen, wie er deren Angebote werte. Den konkurrierenden Bietern aus Mitgliedssaaten stehe jedenfalls kein eigener Anspruch auf Ausschluss der Bieter aus Drittstaaten zu. 

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Dr. Lars Knickenberg Partner
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