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03.06.2025

Vergütung nach freier Kündigung unterliegt der Umsatzsteuer!

Im Newsletter I. Quartal 2025 haben wir über ein Urteil des EuGH vom 28.11.2024 berichtet, der in einem Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs Österreichs entschieden hat, dass die nach einer freien Auftraggeberkündigung zu zahlende Vergütung der Umsatzsteuer unterliegt. Diese Entscheidung des EuGH hat das Kammergericht Berlin in einem Beschluss vom 13.05.2025 auf die deutsche Rechtslage übertragen und klargestellt, dass im Falle einer Kündigung die Vergütung für nicht erbrachte Leistungen auch nach deutschem Recht der Umsatzsteuer unterliegt. 

Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der auf die Vergütung für kündigungsbedingt nicht erbrachte Leistungen keine Umsatzsteuer anfällt, ist damit endgültig obsolet. Das Kammergericht hat auch klargestellt, dass sich der Auftraggeber nicht auf Aspekte des Vertrauensschutzes berufen könne.

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Dr. Lars Knickenberg Partner
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