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24.06.2024

Vorsicht bei der Berufsbezeichnung „Architektur“

Die Kammern überwachen Verstöße bei der Verwendung geschützter Berufsbezeichnungen. So ist die Bezeichnung „Architekt“ in Baden-Württemberg ausschließlich Personen gestattet, die in die Architektenliste eingetragen sind. Unzulässig sind auch Umgehungen durch vergleichbare Bezeichnungen, die im Rechtsverkehr zu Verwechslungen führen können.  Das Landgericht Hechingen hat auf Antrag der Architektenkammer Baden-Württemberg deshalb einem Büro für Bauplanung und Baustatistik untersagt, die Bezeichnung „Architektur“ im geschäftlichen Verkehr als Teil ihrer Firma zu verwenden (5 O 27/23). Das Büro war nicht in die Architektenliste eingetragen, weshalb kein Recht zum Führen der Berufsbezeichnung bestand. Es half dem Büro auch nicht weiter, dass es eine eingetragene Architektin beschäftigt. Das Landgericht verwies auf den Schutzzweck der Norm. Es soll danach auch vermieden werden, dass unter dem Deckmantel einer Einstellung eines eingetragenen Architekts mit dem Begriff Architektur nach außen geworben werden kann. Dann bestehe die Gefahr, dass durchschnittlich informierte Verbraucher über die Qualität der angebotenen Leistungen getäuscht werden.

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