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10.12.2024

WhatsApp & Co: Willenserklärung durch Emoji?

Auch bei der Abwicklung von Bauvorhaben kommen zunehmend Messenger-Dienste wie WhatsApp zum Tragen. Grundsätzlich können auch auf diesem Wege formfreie oder der Textform unterliegende Willenserklärungen zugehen und damit Rechtsgeschäfte abgeschlossen werden. Ausgenommen sind lediglich Willenserklärungen, die eine besondere Form voraussetzen, etwa die Schriftform für die Kündigung eines Bauvertrags. Die Verwendung der Messenger-Dienste beinhaltet aber nicht nur Kommunikation durch Text, sondern ermöglicht auch das Einfügen sogenannter Emojis. Das OLG München hat nun bestätigt, dass Emojis rechtsgeschäftliche Erklärung enthalten können (19 U 200/24). Es kommt dann wie bei anderen Erklärungen auf das Verständnis des Inhalts der Erklärung nach objektiviertem Empfängerhorizont an. Hilfe bei der Auslegung dieses Empfängerhorizonts bieten Emoji-Lexika. Der Verwender eines Emojis sollte daher stets im Auge behalten, dass die Verwendung eines Emojis wie z. B. „Daumen hoch“ vom Empfänger als rechtsgeschäftliche Willenserklärung verstanden werden kann.

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