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16.10.2024

Wie viele Varianten muss der Architekt ohne Zusatzvergütung planen?

Architekten und Ingenieure sind in den ersten Leistungsphasen gehalten, Varianten und Alternativen der Planung aufzuzeigen, sofern die Parteien sich beim Vertragsschluss an den HOAI-Leistungsbildern orientiert haben. Die Pflicht zur Variantenplanung ist dabei nicht grenzenlos. Das OLG Schleswig stellte klar, dass es Frage des Einzelfalls ist, ob der Architekt vergütungsneutral weitere Varianten und Alternativen planen muss (12 U 149/20). Nach Ansicht des Senats kommt es hierbei auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an. Jedenfalls nicht vergütungsfähig sind danach Änderungsleistungen, die vom Planer auf Veranlassung des Auftraggebers nach vollständigem oder teilweisen Abschluss der bereits erbrachten Planung angefordert werden, ohne dass der Architekt das Erfordernis der Umplanung zu vertreten hat. In diesen Fällen sollten Architekten und Ingenieure in der Praxis die Ausarbeitung einer Änderungsplanung unter den Vorbehalt einer Nachtragsbeauftragung und Zusatzvergütung stellen.

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