Das BMF hat einen Referentenentwurf für ein Gesetz über die Digitalisierung des Finanzmarkts veröffentlicht. Dieses Gesetz stellt unter anderem eine nationale Reaktion auf das DORA-Paket dar. Das FinmadiG soll unter anderem die DORA-Verordnung (EU) 2022/2554 durchführen und die DORA-Richtlinie (EU) 2022/2556 umsetzen. Dieses DORA-Paket führt mit Art. 11 FinmadiG zu drei wesentlichen Änderungen im VAG:
Flankiert werden diese Neuregelungen „selbstverständlich“ durch einen weiteren Bußgeldtatbestand, der einen Bußgeldrahmen bis zu 5 Millionen € eröffnet.
Bewertung: Der Großteil der Neuregelungen beruht auf obligatorischem Unionsrecht. Problematisch erscheint die Ausweitung der Abschlussprüfung auf die materiellen Vorgaben zur DORA-Governance. Damit werden Governance-Vorgaben im Versicherungssektor erstmals Gegenstand der Abschlussprüfung mit Schnittmengen zur aufsichtsrechtlichen Governance. Das Vertrauen des deutschen Gesetzgebers in die Abschlussprüfer ist weiterhin ungebrochen: Offenbar wäre die BaFin ohne dieses Outsourcing personell (quantitativ und/oder qualitativ) nicht der Lage, ihre gesetzlichen Aufgaben zu erfüllen. Bemerkenswert ist außerdem, dass der Entwurf keine klarstellende Änderung des VAG dahingehend vorsieht, das ITK-Aspekte künftig nicht mehr von den Vorgaben im VAG, sondern nur von der DORA-Verordnung erfasst werden.
Praxishinweis: Die Entwurfsbegründung zum KWG führt aus, dass Vorgaben der bankenaufsichtlichen Anforderungen an die IT (BAIT) in dem entsprechenden BaFin-Rundschreiben keine Anwendung mehr finden, soweit sie höhere Anforderungen als die DORA-Verordnung formulieren. Das gilt gleichfalls für die parallelen Inhalte der versicherungsaufsichtlichen Anforderungen an die IT (VAIT) der BaFin. Damit verlieren die VAIT-Inhalte zur Widerstandfähigkeit der Unternehmen im Hinblick auf IKT-Risiken ihre Bedeutung.
2024
Im neuen Magazin Wirtschaft der IHK Region Stuttgart ist ein Beitrag von Dr. Michael Frank zum hochaktuellen Thema „Viertagewoche: So ist die Rechtslage“ erschienen. Der Artikel befasst sich mit den verschiedenen arbeitsrechtlichen Implikationen, die bei der Einführung der Viertagewoche zu berücksichtigen sind. Die wichtigsten davon sind:
• Arbeitszeitverdichtung
• Absenken der vertraglichen Arbeitszeit
• Lohnausgleich
2024
Die Entscheidung, Cannabis zu legalisieren, ist gefallen. Allerdings müssen Personen, die sich dafür entscheiden, Cannabis zu rauchen, noch immer fürchten ihren Führerschein zu verlieren. Trotz der Entkriminalisierung bleibt das Fahren unter dem Einfluss von Cannabis verboten. Die Gesetzgebung zur Legalisierung von Cannabis durch die Ampelregierung ist am 1. April 2024 in Kraft getreten. Erwachsene dürfen die Substanz dann unter bestimmten Bedingungen besitzen und anbauen. Parallel zur Legalisierung hat ein Expertengremium einen THC-Grenzwert für Cannabis im Straßenverkehr empfohlen.
2024
Jüngst wurde in Norderstedt bei einem Start-up Unternehmen Cannabis Setzlinge beschlagnahmt und der Verkauf von Cannabis Samen und Setzlingen untersagt. Das Unternehmen verkaufte nach der Cannabis Legalisierung zum 1. April Samen und Stecklinge. Die Stadt Norderstedt ist der Auffas-sung, dass der Vertrieb von Cannabis Vermehrungsmaterial deutscher Unternehmen untersagt ist und nur Unternehmen aus dem EU-Ausland gestattet sei. Dieser Beitrag beschäftigt sich damit, ob nach Inkrafttreten des Gesetzes zum Umgang mit Konsumcannabis (Konsumcannabisgesetz – KCanG) der Vertrieb von Cannabis Vermehrungsmaterial in Deutschland gestattet ist und ob auch deutsche Unternehmen und Händler das Vermehrungsmaterial vertreiben dürfen.
2024
In der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Steuerberater sind üblicherweise Schäden aus „unternehmerischem Risiko“ ausgeschlossen. Nicht versichert ist zudem eine Tätigkeit als geschäftsführender Treuhänder. Der Bundesgerichtshof hat sich in einem Urteil vom 15.11.2023 mit der Frage befasst, ob ein Steuerberater vor dem Hintergrund dieser Einschränkungen Versicherungsschutz für Beratungsfehler genießt, die ihm als Treuhandkommanditist und Mittelverwendungskontrolleur einer Fondsgesellschaft unterlaufen sind. Das Land- und das Oberlandesgericht hatten dies verneint.
Bei kommunalen Wohnungsbauunternehmen kann es sich um öffentliche Auftraggeber im Sinne des § 99 Nr. 2 GWB handeln, die folglich vergaberechtliche Vorschriften zu beachten haben. Dementsprechend hat das Oberlandesgericht Karlsruhe in einem Beschluss vom 06.09.2023 klargestellt, dass die im Eigentum der Stadt Karlsruhe stehende Volkswohnung GmbH öffentlicher Auftraggeber ist. Der Zweck der Volkswohnung GmbH besteht in der Versorgung breiter Schichten der Bevölkerung mit Wohnungen, unter anderem liege ihr Zweck in der angemessenen Wohnversorgung einkommensschwacher Bevölkerungskreise.