Das BMF hat einen Referentenentwurf für ein Gesetz über die Digitalisierung des Finanzmarkts veröffentlicht. Dieses Gesetz stellt unter anderem eine nationale Reaktion auf das DORA-Paket dar. Das FinmadiG soll unter anderem die DORA-Verordnung (EU) 2022/2554 durchführen und die DORA-Richtlinie (EU) 2022/2556 umsetzen. Dieses DORA-Paket führt mit Art. 11 FinmadiG zu drei wesentlichen Änderungen im VAG:
Flankiert werden diese Neuregelungen „selbstverständlich“ durch einen weiteren Bußgeldtatbestand, der einen Bußgeldrahmen bis zu 5 Millionen € eröffnet.
Bewertung: Der Großteil der Neuregelungen beruht auf obligatorischem Unionsrecht. Problematisch erscheint die Ausweitung der Abschlussprüfung auf die materiellen Vorgaben zur DORA-Governance. Damit werden Governance-Vorgaben im Versicherungssektor erstmals Gegenstand der Abschlussprüfung mit Schnittmengen zur aufsichtsrechtlichen Governance. Das Vertrauen des deutschen Gesetzgebers in die Abschlussprüfer ist weiterhin ungebrochen: Offenbar wäre die BaFin ohne dieses Outsourcing personell (quantitativ und/oder qualitativ) nicht der Lage, ihre gesetzlichen Aufgaben zu erfüllen. Bemerkenswert ist außerdem, dass der Entwurf keine klarstellende Änderung des VAG dahingehend vorsieht, das ITK-Aspekte künftig nicht mehr von den Vorgaben im VAG, sondern nur von der DORA-Verordnung erfasst werden.
Praxishinweis: Die Entwurfsbegründung zum KWG führt aus, dass Vorgaben der bankenaufsichtlichen Anforderungen an die IT (BAIT) in dem entsprechenden BaFin-Rundschreiben keine Anwendung mehr finden, soweit sie höhere Anforderungen als die DORA-Verordnung formulieren. Das gilt gleichfalls für die parallelen Inhalte der versicherungsaufsichtlichen Anforderungen an die IT (VAIT) der BaFin. Damit verlieren die VAIT-Inhalte zur Widerstandfähigkeit der Unternehmen im Hinblick auf IKT-Risiken ihre Bedeutung.
2024
For foreign investors wishing to work in Ukraine, understanding the requirements for obtaining a work permit is essential. This publication outlines how foreign investors and future employees can obtain a work permit. The first step for a foreign investor is to establish a company in Ukraine. Once the company is registered, it can apply for a work permit for the foreign investor and future employees.
Architekten und Ingenieure sind in den ersten Leistungsphasen gehalten, Varianten und Alternativen der Planung aufzuzeigen, sofern die Parteien sich beim Vertragsschluss an den HOAI-Leistungsbildern orientiert haben. Die Pflicht zur Variantenplanung ist dabei nicht grenzenlos. Das OLG Schleswig stellte klar, dass es Frage des Einzelfalls ist, ob der Architekt vergütungsneutral weitere Varianten und Alternativen planen muss (12 U 149/20).
Eine Bewerbung als Bietergemeinschaft (BIEGE) im Rahmen von Vergabeverfahren ist häufig anzutreffen und mag naheliegend sein, um etwaige Defizite des einen Bieters durch einen anderen Bieter der Gemeinschaft auszugleichen. Problematisch sind diese Zusammenschlüsse aber, wenn hierdurch eine Wettbewerbsverzerrung stattfindet. So hat der VGH Bayern entschieden, dass der Zuschlag auf das Angebot einer horizontalen BIEGE aufzuheben ist, wenn jeder der Bieter für sich in der Lage wäre, ein Angebot abzugeben (12 CE 24.1067). In solchen Fällen sei eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung anzunehmen, die mit dem Vergaberecht nicht vereinbar ist. Zuschlagsfähig ist danach das Angebot einer BIEGE nur, wenn erst durch den Zusammenschluss ein erfolgsversprechendes Angebot ermöglicht wird.
Nicht selten kommt es vor, dass Auftraggeber für Planung und Bauüberwachung zwei unterschiedliche Architekten beauftragen. So auch in einem Fall des Landgerichts Karlsruhe (6 O 300/17), bei dem der Bauherr den später beklagten Architekten mit der Bauüberwachung und einen anderen Architekten mit der Planung für den Umbau eines Wohnhauses beauftragte. Nach Fertigstellung verlangte der Bauherr vom bauüberwachenden Architekten Schadensersatz wegen Mängeln in der Kellerabdichtung. Dieser brachte im Prozess vor, dass die vom Bauherrn überreichten Pläne nur Vorabzüge waren, weshalb nach diesen auch nicht gebaut wurde. Eine Abdichtungsplanung habe insgesamt gefehlt. Das Landgericht entschied trotzdem, dass der bauüberwachende Architekt seine Vertragspflichten verletzt hatte. Zwar treffe den Bauherren die Obliegenheit, dem bauüberwachenden Architekten ordnungsgemäße Ausführungspläne zur Verfügung zu stellen, was vorliegend sogar als einklagbare Leistungspflicht vereinbart worden sei, der bauüberwachende Architekt sei allerdings dazu verpflichtet, zu prüfen
Der Bauherr ist bei der Mängelbeseitigung nicht gebunden, die ursprüngliche Planung beizubehalten. Das hat das OLG Schleswig (1 U 66/22) entschieden. Im konkreten Fall hatte ein öffentlicher Bauherr einen Architekten mit der notwendigen Planung und Bauüberwachung für die Sanierung einer Schule beauftragt. Nach Fertigstellung stellte sich heraus, dass die Ausschreibung des Architekten – nach der auch ausgeführt wurde – mangelhaft war, da sie eine Dämmung der Fassade mit lediglich schwer entflammbarem Material vorsah, in der Baugenehmigung allerdings die Verwendung von nicht brennbarem Material vorgegeben war. Die Planung blieb damit hinter den Vorgaben der Baugenehmigung zurück, was einen Mangel begründete. Vor Gericht klagte der Bauherr zunächst auf Zahlung eines Vorschusses zur Mängelbeseitigung, ließ die betroffene Fassade dann