Der Bundestag hat jüngst das Gesetz zum kontrollierten Umgang mit Cannabis (kurz: Cannabisgesetz, CanG) beschlossen. Das Gesetz soll zum 01. April 2024 in Kraft treten. Nachdem jedoch einige Bundesländer eine Überlastung der Justiz aufgrund des kurz bevorstehenden Inkrafttretens befürchten, könnte nun durch den Bundesrat ein Vermittlungsausschuss einberufen werden. Es wird befürchtet, dass das CanG nicht rechtzeitig in Kraft treten oder sogar noch ganz scheitern kann.
Nachdem ein Gesetz vom Bundestag beschlossen wird, läuft das Gesetzgebungsverfahren wie folgt ab: Das Gesetz muss zunächst dem Bundesrat zugeleitet werden, vgl. Art. 77 Abs. 1 GG. Je nachdem, ob es sich um ein Zustimmungs- (Art. 77 Abs. 2a GG) oder ein Einspruchsgesetz (Art. 77 Abs. 3 GG) handelt, hat der Bundesrat gegebenenfalls seine Zustimmung zu dem Gesetz zu erteilen. Bei dem CanG handelt es sich jedoch lediglich um ein Einspruchsgesetz, sodass der Bundesrat seine Zustimmung nicht erteilen muss.
Nachdem das Gesetz dem Bundesrat zugeleitet wird kann dieser binnen drei Wochen nach Eingang des Gesetzesbeschlusses verlangen, dass ein aus Mitgliedern des Bundestages und des Bundesrates für die gemeinsame Beratung von Vorlagen gebildeter Ausschuss einberufen wird, vgl. Art. 77 Abs. 2 S. 1 GG, der sog. Vermittlungsausschuss. Schlägt dieser Vermittlungsausschuss dann eine Änderung des Gesetzesbeschlusses vor, so hat der Bundestag erneut Beschluss zu fassen, vgl. Art. 77 Abs. 2 S. 4 GG.
Der rheinland-pfälzische FDP-Landesjustizminister Herbert Mertin bestätigte, dass sich einige Landesjustizminister für ein späteres Inkrafttreten des Gesetzes einsetzen würden und beabsichtigt wird, den Vermittlungsausschuss anzurufen. Grund dafür sei, dass das CanG einen Rückwirkenden Straferlass vorsieht und dementsprechend tausende Strafverfahren überprüft werden müssten. Das sei wegen des kurzzeitigen Inkrafttreten des Gesetzes nicht zu bewältigen. Hierin sehen die Justizminister einiger Länder ein erhebliches Problem und befürchten die Überlastung der Strafjustiz. Sie möchten durch den Vermittlungsausschuss eine entsprechende Lösung dieses Problems finden.
Stand jetzt ist noch kein Vermittlungsausschuss einberufen worden. Der Bundesrat muss erst intern durch Beschluss entscheiden, ob er den Vermittlungsausschuss anruft. Die Anrufung des Vermittlungsausschusses, kann von jedem einzelnen Bundesland beantragt werden, vgl. § 31 S. 2 Hs. 2 der Geschäftsordnung des Bundesrates. Den Beschluss hat der Bundesrat nach Art. 52 Abs. 3 S. 1 GG mit der Mehrheit seiner Stimmen, also der absoluten Mehrheit, zu fassen. Dabei hat jedes Bundesland, je nach Größe, unterschiedlich viele Stimmen, vgl. Art. 51 Abs. 2 GG.
Bei der Abstimmung hat jedes Bundesland seine Stimmen einheitlich abzugeben, Art. 51 Abs. 3 S. 2 GG. Die Landesregierungen müssen sich also einig sein, wie sie im Bundesrat über die Anrufung des Vermittlungsausschusses abstimmen wollen. Hierzu sehen die verschiedenen Koalitionsverträge der Landesregierungen Regelungen vor, wie abgestimmt werden muss, wenn innerhalb der Landesregierung keine Einigkeit gefunden werden kann. In der Regel soll sich dann enthalten werden. Ein solches neutrales Verhalten bei der Abstimmung im Bundesrat ist aber eigentlich nicht möglich. Beschlüsse des Bundesrates können nämlich wie bereits erwähnt nur mit absoluter Mehrheit gefasst werden. Das bedeutet, dass das Abstimmungsergebnis um mindestens eine Stimme über der Hälfte der Gesamtstimmen – also bei derzeit 35 Stimmen – liegen muss. Stimmenthaltungen wirken sich daher im Ergebnis wie eine „Nein“-Stimme aus. Es ist somit noch vollkommen offen, ob überhaupt der Vermittlungsausschuss vom Bundesrat einberufen wird.
Selbst wenn der Vermittlungsausschuss angerufen wird, kann dieser grundsätzlich das Gesetzesvorhaben nicht zum Scheitern bringen. Denn bleibt das Vermittlungsverfahren erfolglos, so könnte der Bundesrat nur noch Einspruch gegen das Gesetz einlegen, vgl. Art. 77 Abs. 3 GG. Diesen Einspruch kann der Bundestag nach Art. 77 Abs. 4 GG aber zurückweisen.
Letztendlich kann der Bundesrat alleine kann das Gesetzesvorhaben nicht zu Fall bringen. Das Vermittlungsverfahren könnte das Inkrafttreten des Gesetzes jedoch verzögern und im schlimmsten Fall dazu führen, dass das Gesetzesvorhaben nach Ende der Legislaturperiode nicht weiterverfolgt wird. Das ist jedoch unwahrscheinlich. Es bleibt damit abzuwarten, wie sich der Bundesrat entscheidet und ob das Gesetz wie geplant zum 01. April 2024 in Kraft treten kann.
2024
Am 5. Juli 2024 wurde die europäische Richtlinie über nachhaltigkeitsbezogene Sorgfaltspflichten von Unternehmen („Sorgfaltspflichten-RL“) bekannt gemacht und ist 20 Tage danach in Kraft getreten. Für die Richtlinie wird auch die Abkürzung CSDDD (Corporate Sustainability Due Diligence Directive) benutzt. Die Richtlinie muss der deutsche Gesetzgeber spätestens bis zum 26. Juli 2026 in nationales Recht umsetzen. Diese Umsetzung wird zu deutlichen Änderungen im aktuellen deutschen Recht führen, vor allem im Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG).
2024
Der Startschuss für Anbauvereinigungen zum gemeinschaftlichen Anbau von Cannabis steht kurz bevor. Am 01. Juli 2024 treten alle Bestimmungen des KCanG in Kraft. Mit Inkrafttreten der Vorschriften können Anbauvereinigungen nun endlich den Antrag auf Erteilung einer Anbauerlaubnis stellen. Es ist jedoch Vorsicht geboten, denn es sollten erst alle notwendigen „Hausaufgaben“ erledigt sein. Andernfalls droht eine einfache und schnelle Ablehnung.
Diebstähle finden typischerweise in Abwesenheit von Zeugen statt und sind nicht nur aus diesem Grund meist schwierig nachzuweisen. Überall dort, wo in Versicherungsverträgen Diebstähle versichert sind, z. B. beim Kfz-Diebstahl in der Kaskoversicherung, billigt der Bundesgerichtshof dem Versicherungsnehmer daher Beweiserleichterungen zu. Dieser muss nur das „äußere Bild“ eines Diebstahls nachweisen. Gelingt ihm dies, muss der Versicherer beweisen, dass der Diebstahl vorgetäuscht war.
Architektenwettbewerbe werden in der Regel nach der Richtlinie für Planungswettbewerbe (RPW 2013) durchgeführt. Die RPW 2013 sehen u. a. eine Beteiligung der zuständigen Architektenkammer vor sowie die Auslobung von Preisgeldern für die erfolgreichen Wettbewerbsbeiträge.
Mit Urteil vom 16.05.2024 hat das Oberlandesgericht Stuttgart einem Bieter Schadenersatz zugesprochen, dessen Angebot von der Vergabestelle wegen eines Kalkulationsfehlers ausgeschlossen worden war. Der Bieter hatte Stahl-Positionen mit Einheitspreisen zwischen 1,19 €/t und 3,68 €/t angeboten. Dabei war er versehentlich von einem Kilo- statt einem Tonnen-Preises ausgegangen. Obwohl der Bieter erklärte, zum Angebot stehen zu wollen, da es in seiner Gesamtheit