Der Bundestag hat jüngst das Gesetz zum kontrollierten Umgang mit Cannabis (kurz: Cannabisgesetz, CanG) beschlossen. Das Gesetz soll zum 01. April 2024 in Kraft treten. Nachdem jedoch einige Bundesländer eine Überlastung der Justiz aufgrund des kurz bevorstehenden Inkrafttretens befürchten, könnte nun durch den Bundesrat ein Vermittlungsausschuss einberufen werden. Es wird befürchtet, dass das CanG nicht rechtzeitig in Kraft treten oder sogar noch ganz scheitern kann.
Nachdem ein Gesetz vom Bundestag beschlossen wird, läuft das Gesetzgebungsverfahren wie folgt ab: Das Gesetz muss zunächst dem Bundesrat zugeleitet werden, vgl. Art. 77 Abs. 1 GG. Je nachdem, ob es sich um ein Zustimmungs- (Art. 77 Abs. 2a GG) oder ein Einspruchsgesetz (Art. 77 Abs. 3 GG) handelt, hat der Bundesrat gegebenenfalls seine Zustimmung zu dem Gesetz zu erteilen. Bei dem CanG handelt es sich jedoch lediglich um ein Einspruchsgesetz, sodass der Bundesrat seine Zustimmung nicht erteilen muss.
Nachdem das Gesetz dem Bundesrat zugeleitet wird kann dieser binnen drei Wochen nach Eingang des Gesetzesbeschlusses verlangen, dass ein aus Mitgliedern des Bundestages und des Bundesrates für die gemeinsame Beratung von Vorlagen gebildeter Ausschuss einberufen wird, vgl. Art. 77 Abs. 2 S. 1 GG, der sog. Vermittlungsausschuss. Schlägt dieser Vermittlungsausschuss dann eine Änderung des Gesetzesbeschlusses vor, so hat der Bundestag erneut Beschluss zu fassen, vgl. Art. 77 Abs. 2 S. 4 GG.
Der rheinland-pfälzische FDP-Landesjustizminister Herbert Mertin bestätigte, dass sich einige Landesjustizminister für ein späteres Inkrafttreten des Gesetzes einsetzen würden und beabsichtigt wird, den Vermittlungsausschuss anzurufen. Grund dafür sei, dass das CanG einen Rückwirkenden Straferlass vorsieht und dementsprechend tausende Strafverfahren überprüft werden müssten. Das sei wegen des kurzzeitigen Inkrafttreten des Gesetzes nicht zu bewältigen. Hierin sehen die Justizminister einiger Länder ein erhebliches Problem und befürchten die Überlastung der Strafjustiz. Sie möchten durch den Vermittlungsausschuss eine entsprechende Lösung dieses Problems finden.
Stand jetzt ist noch kein Vermittlungsausschuss einberufen worden. Der Bundesrat muss erst intern durch Beschluss entscheiden, ob er den Vermittlungsausschuss anruft. Die Anrufung des Vermittlungsausschusses, kann von jedem einzelnen Bundesland beantragt werden, vgl. § 31 S. 2 Hs. 2 der Geschäftsordnung des Bundesrates. Den Beschluss hat der Bundesrat nach Art. 52 Abs. 3 S. 1 GG mit der Mehrheit seiner Stimmen, also der absoluten Mehrheit, zu fassen. Dabei hat jedes Bundesland, je nach Größe, unterschiedlich viele Stimmen, vgl. Art. 51 Abs. 2 GG.
Bei der Abstimmung hat jedes Bundesland seine Stimmen einheitlich abzugeben, Art. 51 Abs. 3 S. 2 GG. Die Landesregierungen müssen sich also einig sein, wie sie im Bundesrat über die Anrufung des Vermittlungsausschusses abstimmen wollen. Hierzu sehen die verschiedenen Koalitionsverträge der Landesregierungen Regelungen vor, wie abgestimmt werden muss, wenn innerhalb der Landesregierung keine Einigkeit gefunden werden kann. In der Regel soll sich dann enthalten werden. Ein solches neutrales Verhalten bei der Abstimmung im Bundesrat ist aber eigentlich nicht möglich. Beschlüsse des Bundesrates können nämlich wie bereits erwähnt nur mit absoluter Mehrheit gefasst werden. Das bedeutet, dass das Abstimmungsergebnis um mindestens eine Stimme über der Hälfte der Gesamtstimmen – also bei derzeit 35 Stimmen – liegen muss. Stimmenthaltungen wirken sich daher im Ergebnis wie eine „Nein“-Stimme aus. Es ist somit noch vollkommen offen, ob überhaupt der Vermittlungsausschuss vom Bundesrat einberufen wird.
Selbst wenn der Vermittlungsausschuss angerufen wird, kann dieser grundsätzlich das Gesetzesvorhaben nicht zum Scheitern bringen. Denn bleibt das Vermittlungsverfahren erfolglos, so könnte der Bundesrat nur noch Einspruch gegen das Gesetz einlegen, vgl. Art. 77 Abs. 3 GG. Diesen Einspruch kann der Bundestag nach Art. 77 Abs. 4 GG aber zurückweisen.
Letztendlich kann der Bundesrat alleine kann das Gesetzesvorhaben nicht zu Fall bringen. Das Vermittlungsverfahren könnte das Inkrafttreten des Gesetzes jedoch verzögern und im schlimmsten Fall dazu führen, dass das Gesetzesvorhaben nach Ende der Legislaturperiode nicht weiterverfolgt wird. Das ist jedoch unwahrscheinlich. Es bleibt damit abzuwarten, wie sich der Bundesrat entscheidet und ob das Gesetz wie geplant zum 01. April 2024 in Kraft treten kann.
2024
In der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Steuerberater sind üblicherweise Schäden aus „unternehmerischem Risiko“ ausgeschlossen. Nicht versichert ist zudem eine Tätigkeit als geschäftsführender Treuhänder. Der Bundesgerichtshof hat sich in einem Urteil vom 15.11.2023 mit der Frage befasst, ob ein Steuerberater vor dem Hintergrund dieser Einschränkungen Versicherungsschutz für Beratungsfehler genießt, die ihm als Treuhandkommanditist und Mittelverwendungskontrolleur einer Fondsgesellschaft unterlaufen sind. Das Land- und das Oberlandesgericht hatten dies verneint.
Bei kommunalen Wohnungsbauunternehmen kann es sich um öffentliche Auftraggeber im Sinne des § 99 Nr. 2 GWB handeln, die folglich vergaberechtliche Vorschriften zu beachten haben. Dementsprechend hat das Oberlandesgericht Karlsruhe in einem Beschluss vom 06.09.2023 klargestellt, dass die im Eigentum der Stadt Karlsruhe stehende Volkswohnung GmbH öffentlicher Auftraggeber ist. Der Zweck der Volkswohnung GmbH besteht in der Versorgung breiter Schichten der Bevölkerung mit Wohnungen, unter anderem liege ihr Zweck in der angemessenen Wohnversorgung einkommensschwacher Bevölkerungskreise.
Das Oberlandesgericht Schleswig hat mit Beschluss vom 08.02.2024 entschieden, dass eine Handwerkskammer als Körperschaft des öffentlichen Rechts kein öffentlicher Auftraggeber nach § 99 Nr. 2 GWB ist. Darüber hinaus hat es im konkreten Fall auch § 99 Nr. 4 GWB trotz einer vorgesehenen Förderung des Bauprojekts für nicht einschlägig gehalten. Nach § 99 Nr. 4 GWB ist eine juristische Person dann öffentlicher Auftraggeber im Sinne des Vergaberechts, wenn sie bei bestimmten Vorhaben zu mehr als 50 % von der öffentlichen Hand subventioniert wird. In dem vom Oberlandesgericht Schleswig entschiedenen Fall hatte die Handwerkskammer „Planungsleistungen für Baugrund und Wasserhaltung“ als vorbereitende
Am 25.11.2023 ist in Baden-Württemberg das Gesetz zur Digitalisierung baurechtlicher Verfahren in Kraft getreten, mit welchem Änderungen der Landesbauordnung (LBO) und der Verfahrensverordnung zur Landesbauordnung (VVOLBO) verbunden sind. Damit hat der Landesgesetzgeber den Weg zum „Virtuellen Bauamt“ freigemacht, mit dem ein Bürokratieabbau sowie eine Verfahrensbeschleunigung verbunden sein soll. Gleichzeitig wurde die Gelegenheit genutzt, den Einfluss und die Rechte sowohl der betroffenen Gemeinden als auch der Nachbarn einzuschränken.
Auch in einer nur als Nebenwohnung genutzten Mietwohnung kann der Mieter ein Recht zur Untervermietung haben, wenn er zum Beispiel aus Kostengründen einen Teil der Wohnung an einen Untermieter vermieten möchte. Mit einem Urteil vom 27.09.2023 bestätigte und konkretisierte der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung zum Untervermietungsrecht des Wohnraummieters. Nach § 553 BGB kann der Mieter vom Vermieter die Erlaubnis verlangen, einen Teil der von ihm gemieteten Wohnung unterzuvermieten. Voraussetzung dafür ist, dass für den Mieter an der Untervermietung nach Abschluss des Mietvertrages ein berechtigtes Interesse entstanden ist. Ein solches berechtigtes Interesse des Mieters ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes immer schon dann gegeben, wenn er vernünftige Gründe