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14.03.2024

Planungsänderung des Bauherrn: Architekt haftet nicht für Verzögerung

Das OLG Dresden hat zugunsten eines Architekten geurteilt, dass dieser nicht für diejenigen Verzögerungen einstehen müssen, die nicht allein in seinem Verantwortungsbereich liegen, sondern ganz maßgeblich durch bauherrenseitige Änderungswünsche und hierdurch erforderlich gewordene Planungsänderungen verursacht worden sind (6 U 2544/22). Im Übrigen wäre Voraussetzung für eine Haftung des Planers gewesen, dass tatsächlich ein verbindlicher Fertigstellungstermin vereinbart ist. Im konkreten Fall gab es zwar eine Erwähnung von Fertigstellungszeitpunkten im Schriftverkehr der Parteien. Dies allein stellt aber nach Auffassung des OLG Dresden keine Festlegung verbindlicher Termine dar, an die eine Haftung des Planers anknüpfen könnte. Gleiches gelte für den Projektablaufplan, den der Planer lediglich fortgeschrieben hatte.

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