
Das OLG Dresden hat zugunsten eines Architekten geurteilt, dass dieser nicht für diejenigen Verzögerungen einstehen müssen, die nicht allein in seinem Verantwortungsbereich liegen, sondern ganz maßgeblich durch bauherrenseitige Änderungswünsche und hierdurch erforderlich gewordene Planungsänderungen verursacht worden sind (6 U 2544/22). Im Übrigen wäre Voraussetzung für eine Haftung des Planers gewesen, dass tatsächlich ein verbindlicher Fertigstellungstermin vereinbart ist. Im konkreten Fall gab es zwar eine Erwähnung von Fertigstellungszeitpunkten im Schriftverkehr der Parteien. Dies allein stellt aber nach Auffassung des OLG Dresden keine Festlegung verbindlicher Termine dar, an die eine Haftung des Planers anknüpfen könnte. Gleiches gelte für den Projektablaufplan, den der Planer lediglich fortgeschrieben hatte.
2026
Mit Urteil vom 18.3.2026 – IV ZR 184/26 hat der BGH über die Wirksamkeit kapitalmarktabhängiger Stornoabzugsklauseln in Lebens- und Rentenversicherungsverträgen der Debeka entschieden. Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Hamburg. Die Klauseln sehen bei Kündigung durch den Versicherungsnehmer einen Stornoabzug von 0 %, 5 %, 10 % oder 15 % des Deckungskapitals vor, der sich nach dem Vorliegen einer von vier „Kaptalmarktsituationen“ richtet. Die Ermittlung der Kapitalmarktsituation leitet sich dabei aus der Entwicklung des von der Bundesbank veröffentlichten Null-Kupon-Euro-Zinsswapsatzes ab.
2026
Ab dem 27.09.2026 tritt eine wichtige Neuregelung in Kraft. Händler sind dann bei dem Verkauf von Waren verpflichtet, Verbraucher mit einem „Gewährleistungslabel“ über die gesetzlichen Gewährleis-tungsrechte und mit einem „Garantielabel“ über bestehende Herstellergarantien zu informieren. Diese Verpflichtung gilt sowohl für Online-Shops als auch für den stationären Einzelhandel. Wir haben die wichtigsten Punkte für Sie zusammengefasst.
Unternehmen, die mit Verbrauchern Verträge über Waren und Dienstleistungen, einschließlich Finanzdienstleistungen, über eine Online-Benutzeroberfläche oder eine mobile Anwendung („App“) schließen, müssen ab dem 19.06.2026 eine elektronische Widerrufsfunktion bereitstellen.