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12.12.2024

Nachbesetzung einer Arztstelle im MVZ

In einem Urteil vom 15.05.2024 hatte das Landessozialgericht Baden-Württemberg über die Nachbesetzung eines genehmigten Anstellungsverhältnisses in einem MVZ zu entscheiden. Das MVZ hatte – vereinfacht dargestellt – in 2018 die Genehmigung zur Beschäftigung eines Facharztes für Innere Medizin mit der Schwerpunktbezeichnung Rheumatologie erhalten. Dieses Anstellungsverhältnis war beendet worden, der Zulassungsausschuss hatte das Ende der Anstellungsgenehmigung festgestellt. Die Suche des MVZ nach einem Nachfolger mit der Facharztbezeichnung Innere Medizin und der Schwerpunktbezeichnung Rheumatologie war auch nach einmaliger Verlängerung der Nachbesetzungsfrist durch den Zulassungsausschuss erfolglos geblieben. In 2019 beantragte das MVZ daher beim Zulassungsausschuss die Genehmigung zur Anstellung eines Facharztes für Innere Medizin mit dem Schwerpunkt Hämatologie und Internistische Onkologie mit der Zuordnung zur fachärztlichen Versorgung. Der Zulassungsausschuss lehnte diesen Anstellungsgenehmigungsantrag mit der Begründung ab, die Nachbesetzung eines Anstellungsverhältnisses setze voraus, dass der ausscheidende Arzt und der neue Stelleninhaber derselben Arztgruppe im Sinne des Bedarfsplanungsrechts angehörten und dass der Umfang und der Inhalt der Tätigkeit einander im Wesentlichen entsprächen. Der Berufungsausschuss hob die Entscheidung des Zulassungsausschusses im Widerspruchsverfahren auf und erteilte die begehrte Anstellungsgenehmigung. Die gegen die Entscheidung des Berufungsausschusses gerichtete Klage blieb vor dem Sozialgericht ohne Erfolg. Im Berufungsverfahren vor dem Landessozialgericht hatte der Kläger allerdings Erfolg, das Urteil des Sozialgerichts wurde aufgehoben. Nach der Auffassung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg handelt es sich bei dem Recht eines medizinischen Versorgungszentrums (gleiches gilt für niedergelassene Ärzte und Berufsausübungsgemeinschaften), auch in gesperrten Planungsbereichen eine freiwerdende Arztstelle nachzubesetzen, um ein Privileg, dessen Sinn und Zweck darin bestehe, dass „Ausbluten“ eines MVZ zu verhindern und den Bestand des MVZ und seine Handlungsfähigkeit zu sichern. Diese Privilegierung sei aber im Lichte ihrer Zielsetzung dahingehend auszulegen, dass sich bei einer Nachbesetzung die Anstellung des neuen Angestellten umfangmäßig im Rahmen der bisherigen Besetzung halten müsse und außerdem vorausgesetzt werde, dass der ausscheidende Arzt und der neue Stelleninhaber derselben Arztgruppe im Sinne des Bedarfsplanungsrechts angehörten. Zusätzlich müsse das Tätigkeitsspektrum des neuen Angestellten dem des Vorigen im Wesentlichen entsprechen. Unter Anwendung dieser Rechtsgrundlage sei die Nachbesetzung eines Facharztes für Innere Medizin mit der Schwerpunktbezeichnung Rheumatologie durch einen Facharzt für Innere Medizin mit der Schwerpunktbezeichnung Hämatologie und Internistische Onkologie nicht möglich, da die andere fachliche Qualifikation es dem prospektiven Nachfolger nicht erlaube, die Leistungen zu erbringen, die sein Vorgänger im Wesentlichen erbracht hat.


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