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12.03.2025

Dokumentationspflichten zur Vergleichbarkeit der Referenzen

Der VK Bund hat entschieden, dass die Prüfung der Vergleichbarkeit der Referenzen ordentlich zu dokumentieren ist und ein allgemein gehaltener Vergabevermerk zur Vergleichbarkeit der vorgelegten Referenzen deshalb nicht ausreicht (VK 2-67/24). Der Vergabevermerk muss erkennen lassen, dass sich die Vergabestelle mit der Frage befasst hat, ob sich aus Umfang und Größenordnung der von den Bietern referenzierten Projekte zweifelsfrei ergibt, ob ein Unternehmer auch in der Lage ist, Projekte in ausgeschriebener Größenordnung zu leisten und den damit verbundenen technisch-künstlerischen Anforderungen gerecht werden kann. Eine rein formelhafte Bejahung der Eignung im Vergabevermerk kann deshalb keinen Bestand haben. Diese vergaberechtlichen Leitplanken sind auch von Architekten und Ingenieuren bei der Prüfung und Wertung von Angeboten zu beachten, die öffentliche Ausschreibungen betreffen.

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