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20.03.2025

Haftung des Geschäftsführers bei Eigenverwaltung

In einem Hinweisbeschluss vom 11.11.2024 hat sich das Oberlandesgericht Düsseldorf ausführlich mit der Frage der Haftung eines Geschäftsführers einer insolventen GmbH im Eigenverwaltungsverfahren befasst. Gemäß § 270 InsO kann das Insolvenzgericht auf Antrag des Schuldners in dem Eröffnungsbeschluss anordnen, dass der Schuldner berechtigt ist, unter Aufsicht eines Sachwalters die Insolvenzmasse zu verwalten und über sie zu verfügen (Eigenverwaltung). Bei Anordnung der Eigenverwaltung geht durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Verfügungsbefugnis somit nicht auf den Insolvenzverwalter über, sondern liegt weiterhin bei dem Schuldner, im Falle einer GmbH also beim Geschäftsführer der GmbH. Zu den Pflichten eines Geschäftsführers kommen bei der Eigenverwaltung eine Vielzahl von Pflichten hinzu, die im Falle eines regulären Insolvenzverfahrens den Insolvenzverwalter treffen. Zum Beispiel hat der Insolvenzverwalter bei Rechtshandlungen für die Insolvenzmasse, etwa beim Abschluss von Verträgen, stets zu prüfen, ob die Insolvenzmasse zur Erfüllung der eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen ausreichend sein wird. Kann eine vom Insolvenzverwalter begründete Masseverbindlichkeit aus der Insolvenzmasse nicht voll erfüllt werden, so haftet der Verwalter dem betroffenen Massegläubiger gemäß § 61 InsO auf Schadensersatz.

Die gleiche Verpflichtung trifft nach Auffassung des Oberlandesgerichts Düsseldorf auch den GmbH-Geschäftsführer im Eigenverwaltungsverfahren. An ihn sind keine geringeren Anforderungen zu stellen, als an einen Insolvenzverwalter. Er hat gegebenenfalls zu beweisen, dass die Insolvenzmasse objektiv voraussichtlich zur Erfüllung der Verbindlichkeit ausreichte oder er die Unzulänglichkeit der Masse bei Abschluss des Vertrages nicht erkennen konnte. Misslingt dieser Beweis, so haftet der Geschäftsführer persönlich auf Schadensersatz. Zu ersetzen ist der Schaden, der dem Vertragspartner dadurch entstanden ist, dass er auf die Suffizienz der Insolvenzmasse vertraut hat, der Höhe nach jedoch begrenzt auf das Erfüllungsinteresse.

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