Mit der Entscheidung G 1/24 hat die Große Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts (EPA) eine zentrale Frage in der Praxis beantwortet: Ist der Inhalt eines Patentanspruchs im Erteilungs- und Widerrufsverfahren auszulegen, und wenn ja wie?
Die Antwort ist eindeutig – und grundlegend:
Patentansprüche sind stets im Lichte der Beschreibung und der Zeichnungen auszulegen, selbst wenn der Anspruchswortlaut für sich genommen verständlich erscheint.
Abkehr von der bisherigen gängigen EPA-Praxis
Diese Aussage markiert eine klare Abkehr von der bislang teils praktizierten Linie bei Verfahren vor dem EPA. Bisher wurde bei der Beurteilung von Neuheit und erfinderischer Tätigkeit oft ausschließlich auf den Wortlaut des Anspruchs abgestellt – und auf die Beschreibung sowie die Figuren nur dann zurückgegriffen, wenn der Anspruch als unklar oder mehrdeutig galt.
Mit G 1/24 betont die große Beschwerdekammer nun, dass ein rein wortlautbezogenes Verständnis dem Gesamtzusammenhang des Patents nicht gerecht wird. Maßgeblich sei die Gesamtoffenbarung – und damit eine Auslegung, die den Anspruch in den technischen Kontext der Anmeldung einordnet. Dabei geht die große Beschwerdekammer auch auf Artikel 69 EPÜ und Artikel 84 EPÜ ein, welche die Frage einer möglichen Auslegung von Patentansprüchen von unterschiedlichen Beschwerdekammern verschieden interpretiert und angewendet wurden.
Auswirkungen auf Prüfungs- und Einspruchspraxis
Diese Entscheidung betrifft nicht nur künftige Patentanmeldungen, sondern auch laufende Prüfungs-, Einspruchs- und Widerrufsverfahren. Die einheitliche Auslegungsmethodik kann in vielen Fällen zur Beschleunigung führen, da Interpretationsspielräume reduziert werden. Gleichzeitig birgt die Neuausrichtung das Potenzial für vertiefte Diskussionen über den Schutzumfang – insbesondere dort, wo die Beschreibung vom Anspruch abweichende oder ergänzende Definitionen enthält.
Für Anmelder, Patentanwälte und IP-Verantwortliche stellt sich damit eine zentrale Aufgabe:
Bereits bei der Erstellung einer Patentanmeldung sollte sichergestellt sein, dass die Beschreibung die beanspruchte Erfindung nicht nur stützt, sondern auch präzise ergänzt – ohne dem Anspruchsverständnis zu widersprechen. Gleiches gilt für Zeichnungen und Ausführungsbeispiele, die in Zukunft noch stärker in die Anspruchsauslegung einfließen dürften. Zudem ist darauf zu achten, dass die Beschreibung und die Ansprüche nicht zu einer unbeabsichtigten Einschränkung des Schutzumfangs führen.
Praktische Empfehlungen
Die Entscheidung G 1/24 unterstreicht die Bedeutung einer konsistenten, durchdachten Patentanmeldung – von der von der Anspruchsformulierung bis zur Beschreibung und den Figuren:
• Beschreibung und Anspruch müssen inhaltlich aufeinander abgestimmt sein
• Unklare oder mehrdeutige Begriffe sollten in der Beschreibung präzisiert werden
• Technische Zusammenhänge, die für das Verständnis des Anspruchs wesentlich sind, sollten explizit dargestellt sein.
Auch bereits anhängige europäische Patentanmeldungen oder erteilte europäische Patente können vor dem Hintergrund von G 1/24 nochmals auf Auslegungsklarheit und Schutzumfang überprüft werden – insbesondere auch in Hinblick auf mögliche Einspruchs- oder Nichtigkeitsrisiken.
Unsere Unterstützung
Wir begleiten Unternehmen bei der strategischen Ausarbeitung von Anmeldungen ebenso wie bei der Bewertung bestehender Schutzrechte im Hinblick auf die neue EPA-Rechtsprechung.
Gerne stehen wir Ihnen zur Verfügung – ob zur ersten Einschätzung oder zur konkreten Umsetzung.
2025
Mit der Entscheidung G 1/24 hat die Große Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts (EPA) eine zentrale Frage in der Praxis beantwortet: Ist der Inhalt eines Patentanspruchs im Erteilungs- und Widerrufsverfahren auszulegen, und wenn ja wie?
Die Antwort ist eindeutig – und grundlegend:
Patentansprüche sind stets im Lichte der Beschreibung und der Zeichnungen auszulegen, selbst wenn der Anspruchswortlaut für sich genommen verständlich erscheint.
2025
Für die Krankentagegeldversicherung gilt nach den Versicherungsbedingungen regelmäßig, dass kein höheres Krankentagegeld versichert werden kann, als das durchschnittliche Nettoeinkommen bei Abschluss der Versicherung. Sinkt das Nettoeinkommen später, kann der Versicherer das Krankentagegeld herabsetzen, auch wenn der Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit bereits eingetreten ist.
Seit längerem ist in der Rechtsprechung geklärt, dass die Qualität von Angeboten anhand von Schulnoten bewertet werden darf. Bei der Beurteilung steht dem öffentlichen Auftraggeber ein Beurteilungsspielraum zu, der von den Nachprüfungsinstanzen nur eingeschränkt überprüfbar ist. Allerdings ist der öffentliche Auftraggeber verpflichtet, die Vergabe der jeweiligen Noten nachvollziehbar zu dokumentieren.
Am 13.03.2025 hat der Landtag das Gesetz für das schnellere Bauen beschlossen, das am 29.06.2025 in Kraft tritt. Die Novelle enthält weitreichende Änderungen sowohl verfahrensrechtlicher als auch materiell-rechtlicher Vorschriften. Die Bauministerin spricht in diesem Zusammenhang von einem „Paradigmenwechsel“. Die Baurechtsbehörden sollen nicht mehr zuerst fragen, was alles gegen ein Bauvorhaben sprechen könnte, sondern danach suchen, wie der Weg freigemacht werden kann.
Geht ein Mietverhältnis zu Ende und gibt der Mieter den Mietgegenstand beschädigt zurück, ist Eile geboten. Nach § 548 BGB verjähren nämlich Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache in sechs Monaten. Der Vermieter ist daher gehalten, die Mietsache unverzüglich auf Veränderungen oder Verschlechterungen zu untersuchen, damit er, wenn solche vorhanden sind, rechtzeitig verjährungshemmende Maßnahmen einleiten kann. Der Lauf dieser sehr kurzen Verjährungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Vermieter die Mietsache zurückerhält. Wann dies der Fall ist, kann im Einzelfall streitig sein. In einem jetzt vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hatte der Mieter die Schlüssel zum Mietgegenstand in den (privaten) Briefkasten des Vermieters eingeworfen. Der Vermieter hat die Schlüssel an sich genommen und nicht