HomeWissenVeröffentlichungenUnberechtigte Entgegennahme von Zahlungen im vorläufigen Insolvenzverfahren
11.12.2025

Unberechtigte Entgegennahme von Zahlungen im vorläufigen Insolvenzverfahren

In einem vorläufigen Insolvenzverfahren, d. h. nachdem der Insolvenzantrag bei Gericht gestellt wurde, jedoch vor der Eröffnungsentscheidung des Gerichts, hatten Mieter des Insolvenzschuldners weiterhin Miete an den Schuldner gezahlt. Der Schuldner hatte diese Zahlungen nicht an den vorläufigen Insolvenzverwalter weitergeleitet. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens verlangte der Insolvenzverwalter vom Schuldner die Herausgabe der vereinnahmten Mietzahlungen abzüglich der durch die Vermietung entstandenen Kosten. Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung vom 05.06.2025 diesen Anspruch des Insolvenzverwalters abgelehnt. Der Anspruch würde eine Trennung des schuldnerischen Vermögens in einen insolvenzbefangenen Teil (Insolvenzmasse) und einen zur freien Verfügung des Schuldners stehenden Teil voraussetzen. Diese Trennung findet aber erst durch den Eröffnungsbeschluss des Insolvenzgerichts teilweise statt. Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahren fällt Neuerwerb des Schuldners in die Insolvenzmasse, neue Verbindlichkeiten bleiben jedoch außerhalb der Insolvenzmasse, für diese haftet der Schuldner persönlich und nicht der Insolvenzverwalter. Der Insolvenzverwalter konnte somit von dem Insolvenzschuldner die im vorläufigen Insolvenzverfahren vereinnahmten Mietzahlungen nicht herausverlangen. Zum Schutz der Insolvenzmasse sei, so der Bundesgerichtshof, keine andere Entscheidung geboten. Denn gemäß § 83 InsO muss ein Drittschuldner, der nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens an den Schuldner zahlt, grundsätzlich seine Leistung nochmals an den Insolvenzverwalter erbringen. Der Insolvenzverwalter kann sich daher nicht an den Schuldner halten, der die Zahlung unberechtigt entgegengenommen hat, sondern an den Drittschuldner, der seine Leistung nochmals in die Insolvenzmasse zu erbringen hat. 

Dies hat der Bundesgerichtshof für ein vorläufiges Insolvenzverfahren mit Zustimmungsvorbehalt, d. h. mit einem sogenannten „schwachen“ vorläufigen Insolvenzverwalter entschieden. Es dürfte aber auch im Falle eines sogenannten „starken“ vorläufigen Insolvenzverwalters gelten, d. h. dann, wenn die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis schon im Eröffnungsverfahren auf den Insolvenzverwalter übergegangen ist. 

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