HomeWissenVeröffentlichungenObjektüberwachung umfasst auch die Prüfung der Ausführungsplanung
18.03.2026

Objektüberwachung umfasst auch die Prüfung der Ausführungsplanung

Das OLG Karlsruhe hat die Pflichten des mit der Objektüberwachung beauftragten Architekten deutlich hervorgehoben: Wer die Bauüberwachung übernimmt, darf sich nicht darauf beschränken, die Ausführung auf der Baustelle zu kontrollieren (8 U 17/24). Beruht die Ausführung auf Plänen eines Dritten, muss der Objektüberwacher auch prüfen, ob diese Planung erkennbare Fehler enthält. Unterbleibt dies, kann er für daraus resultierende Baumängel haften.

Dem Urteil lag ein Bauträgerprojekt zugrunde, bei dem an der Fassade eines Gebäudes erforderliche brandschutztechnische Elemente nicht eingebaut worden waren. Ursache war unter anderem, dass die Ausführungsplanung die notwendigen Brandriegel nicht vorsah. Gleichwohl blieb auch der mit der Objektüberwachung beauftragte Architekt untätig. Nach Auffassung des OLG Karlsruhe hätte er erkennen müssen, dass die Planung insoweit unvollständig war, und auf eine Korrektur sowie auf eine mangelfreie Ausführung hinwirken müssen.

Das Gericht bejahte deshalb eine Pflichtverletzung der Objektüberwachung. Der Schadensersatzanspruch war jedoch nicht ungekürzt durchsetzbar. Das OLG berücksichtigte, dass der Schaden auch auf einem Planungsfehler beruhte. Dieses Planungsverschulden müsse sich der Auftraggeber im Verhältnis zum Bauüberwacher zurechnen lassen. Denn der Bauträger hat seine Obliegenheit verletzt, dem Objektüberwacher für die Ausführungsphase eine mangelfreie Planung zur Verfügung zu stellen. Im Ergebnis bewertete das Gericht die Verursachungsbeiträge gleichgewichtig und kürzte den Anspruch um 50 %.

WEITERE VERÖFFENTLICHUNGEN

linkedin facebook pinterest youtube rss twitter instagram facebook-blank rss-blank linkedin-blank pinterest youtube twitter instagram