Ende Juli 2022 veröffentlichte die Bundesregierung den Gesetzesentwurf des sog. Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG). Ziel des HinSchG ist ein verbesserter Schutz von Hinweisgeberinnen und Hinweisgebern, die einen wichtigen Beitrag zur Aufdeckung und Ahndung von Missständen in Unternehmen leisten. Das HinschG soll nach dem Gesetzentwurf bereits drei Monate nach dessen Verkündung in Kraft treten. Zahlreiche Unternehmen werden anlässlich des HinSchG ein internes Hinweisgebersystem einrichten bzw. bereits bestehende Hinweisgebersysteme anpassen müssen. Nachfolgend geben wir Hinweise dazu, welche Unternehmen von der Gesetzesänderung betroffen sein werden und welche Schritte ggf. schon jetzt ergriffen werden sollten.
Unternehmen mit mehr als 249 Beschäftigten müssen das HinSchG voraussichtlich bereits drei Monate nach dessen Verkündung beachten. Unternehmen mit 50 bis 249 Beschäftigten haben für die Umsetzung des HinSchG voraussichtlich bis Dezember 2023 Zeit. Auch wenn Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten nicht in den Anwendungsbereich des HinSchG fallen, kann sich die freiwillige Einrichtung einer internen Meldestelle für diese Unternehmen lohnen, um etwa frühzeitig Kenntnis von Gesetzesverstößen zu erhalten und um externen Meldungen von Mitarbeitern an Behörden vorzubeugen.
Der Regierungsentwurf des HinSchG wurde unmittelbar vor der Sommerpause verabschiedet. Wir rechnen damit, dass das Gesetzgebungsverfahren nun beschleunigt betrieben wird, insbesondere nachdem gegen Deutschland wegen der verzögerten Umsetzung der zugrundeliegenden EU-Whistleblower-Richtlinie bereits ein Vertragsverletzungsverfahren läuft. Da der Regierungsentwurf zudem eine sehr kurze Übergangsfrist von nur drei Monaten ab Verkündung vorsieht, halten wir es für ratsam, möglichst bald mit der Umsetzung zu beginnen. Auch bei mittelständischen Unternehmen erfordern Planung und Umsetzung der gebotenen Maßnahmen einige Zeit und einigen Aufwand.
Betroffene Unternehmen, sprich deren Geschäftsführung, müssen eine gesetzeskonforme "interne Meldestelle" (Hinweisgebersystem) einführen, an die sich Mitarbeiter und optional auch Dritte wenden können, um das Unternehmen auf bestimmte Rechtsverstöße aufmerksam zu machen. Unternehmen, die bereits über ein Hinweisgebersystem verfügen, sollten dieses auf Anpassungsbedarf an die neue Rechtslage überprüfen. Insbesondere bei der erstmaligen Implementierung eines Hinweisgebersystems stellen sich diverse Fragen, für deren Klärung die Geschäftsführung ausreichend Zeit einplanen sollte, zum Beispiel:
Bei Nichtbeachtung des HinSchG droht nicht nur ein erheblicher Reputationsschaden für das Unternehmen. Bei einem Verstoß gegen das HinSchG drohen auch Bußgelder in Höhe von bis zu 100.000,00 €. Schließlich liegt es im eigenen Interesse eines jeden Unternehmens, möglichst frühzeitig Kenntnis von Gesetzesverstößen einzelner Mitarbeiter zu erhalten, um konkrete Folgemaßnahmen ergreifen zu können und um vorbeugen zu können, dass sich Mitarbeiter an Behörden oder die Öffentlichkeit wenden.
BRP berät Sie aus einer Hand zu allen Fragen rund um Hinweisgebersysteme. Wir beraten und unterstützen Sie unter anderem bei
Für Fragen zu diesem Thema stehen Ihnen
Dr. Jürgen Bürkle,
Dr. Martin Beutelmann und
Dr. Stefan Reuter gerne zur Verfügung.