
Mit Urteil vom 18.3.2026 – IV ZR 184/26 hat der BGH über die Wirksamkeit kapitalmarktabhängiger Stornoabzugsklauseln in Lebens- und Rentenversicherungsverträgen der Debeka entschieden. Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Hamburg. Die Klauseln sehen bei Kündigung durch den Versicherungsnehmer einen Stornoabzug von 0 %, 5 %, 10 % oder 15 % des Deckungskapitals vor, der sich nach dem Vorliegen einer von vier „Kaptalmarktsituationen“ richtet. Die Ermittlung der Kapitalmarktsituation leitet sich dabei aus der Entwicklung des von der Bundesbank veröffentlichten Null-Kupon-Euro-Zinsswapsatzes ab.
Inhalt: Der BGH hat entschieden, dass die Klauseln dem Erfordernis des § 169 Abs. 5 Satz 1 VVG genügen, nach dem ein Stornoabzug „beziffert“ sein muss. Für die Bezifferung reiche es aus, wenn ein Berechnungsverfahren für den Stornoabzug angegeben werde, das Ermessensspielräume des Versicherers ausschließe, den Versicherungsnehmer die wirtschaftliche Tragweite des Abzugs bereits bei Vertragsschluss zweifelsfrei erkennen lasse und die Berechnung für ihn im Rahmen der Abwicklung des Vertrags eigenständig nachprüfbar mache. Insoweit normiere § 169 Abs. 5 Satz 1 VVG besondere Transparenzanforderungen, bei deren Einhaltung auch das allgemeine Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB erfüllt sei. Über die Angemessenheit des Abzugs konnte der BGH mangels entsprechender Feststellungen der Vorinstanz nicht abschließend entscheiden. Er hat jedoch geurteilt, dass Stornoabzüge, die sich daran orientieren, wie schnell die Zinsen am Kapitalmarkt zuvor gestiegen sind, grundsätzlich angemessen sein können.
Bewertung: Das Urteil des BGH schafft erfreuliche Klarheit zur weit verbreiteten Verwendung kapitalmarktabhängiger Stornoabzugsklauseln. Es trägt dadurch zu einem praxistauglichen und fairen Ausgleich der Interessen der ausscheidenden und der verbleibenden Versicherungsnehmer bei. Es sollte allerdings nicht in dem Sinne missverstanden werden, dass kapitalmarktabhängige Stornoabzugsklauseln „unproblematisch“ zulässig sind. Der BGH hat vielmehr durch den Ausschluss von Ermessensspielräumen, das Erfordernis der „zweifelsfreien“ Erkennbarkeit der wirtschaftlichen Tragweite und der Nachprüfbarkeit ohne versicherungsmathematische Spezialkenntnisse hohe Hürden für die Wirksamkeit solcher Klauseln aufgestellt.
Praxishinweis: Bei der Formulierung kapitalmarktabhängiger Stornoabzugsklauseln ist von versicherungsmathematischer „Detailverliebtheit“ dringend abzuraten. Gefragt sind einfache, mithilfe öffentlicher Quellen leicht nachrechenbare Formeln. Dies mag zulasten der Einzelfallgerechtigkeit gehen. Der BGH räumt jedoch der Verständlichkeit der Regelung mindestens gleiches – wenn nicht sogar höheres – Gewicht ein wie der angemessenen Höhe des Abzugs.
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