
Mit Urteil vom 18.3.2026 – IV ZR 184/26 hat der BGH über die Wirksamkeit kapitalmarktabhängiger Stornoabzugsklauseln in Lebens- und Rentenversicherungsverträgen der Debeka entschieden. Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Hamburg. Die Klauseln sehen bei Kündigung durch den Versicherungsnehmer einen Stornoabzug von 0 %, 5 %, 10 % oder 15 % des Deckungskapitals vor, der sich nach dem Vorliegen einer von vier „Kaptalmarktsituationen“ richtet. Die Ermittlung der Kapitalmarktsituation leitet sich dabei aus der Entwicklung des von der Bundesbank veröffentlichten Null-Kupon-Euro-Zinsswapsatzes ab.
Inhalt: Der BGH hat entschieden, dass die Klauseln dem Erfordernis des § 169 Abs. 5 Satz 1 VVG genügen, nach dem ein Stornoabzug „beziffert“ sein muss. Für die Bezifferung reiche es aus, wenn ein Berechnungsverfahren für den Stornoabzug angegeben werde, das Ermessensspielräume des Versicherers ausschließe, den Versicherungsnehmer die wirtschaftliche Tragweite des Abzugs bereits bei Vertragsschluss zweifelsfrei erkennen lasse und die Berechnung für ihn im Rahmen der Abwicklung des Vertrags eigenständig nachprüfbar mache. Insoweit normiere § 169 Abs. 5 Satz 1 VVG besondere Transparenzanforderungen, bei deren Einhaltung auch das allgemeine Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB erfüllt sei. Über die Angemessenheit des Abzugs konnte der BGH mangels entsprechender Feststellungen der Vorinstanz nicht abschließend entscheiden. Er hat jedoch geurteilt, dass Stornoabzüge, die sich daran orientieren, wie schnell die Zinsen am Kapitalmarkt zuvor gestiegen sind, grundsätzlich angemessen sein können.
Bewertung: Das Urteil des BGH schafft erfreuliche Klarheit zur weit verbreiteten Verwendung kapitalmarktabhängiger Stornoabzugsklauseln. Es trägt dadurch zu einem praxistauglichen und fairen Ausgleich der Interessen der ausscheidenden und der verbleibenden Versicherungsnehmer bei. Es sollte allerdings nicht in dem Sinne missverstanden werden, dass kapitalmarktabhängige Stornoabzugsklauseln „unproblematisch“ zulässig sind. Der BGH hat vielmehr durch den Ausschluss von Ermessensspielräumen, das Erfordernis der „zweifelsfreien“ Erkennbarkeit der wirtschaftlichen Tragweite und der Nachprüfbarkeit ohne versicherungsmathematische Spezialkenntnisse hohe Hürden für die Wirksamkeit solcher Klauseln aufgestellt.
Praxishinweis: Bei der Formulierung kapitalmarktabhängiger Stornoabzugsklauseln ist von versicherungsmathematischer „Detailverliebtheit“ dringend abzuraten. Gefragt sind einfache, mithilfe öffentlicher Quellen leicht nachrechenbare Formeln. Dies mag zulasten der Einzelfallgerechtigkeit gehen. Der BGH räumt jedoch der Verständlichkeit der Regelung mindestens gleiches – wenn nicht sogar höheres – Gewicht ein wie der angemessenen Höhe des Abzugs.
2026
Bei der Kündigung von Lebens- und Rentenversicherungsverträgen fällt ein sogenannter „Stornoabzug“ an. Dadurch gleicht der Versicherer den Nachteil für die Versichertengemeinschaft aus, dass er aufgrund des vorzeitigen Kapitalabflusses gegebenenfalls langfristige Kapitalanlagen vorzeitig auflösen muss. Der Stornoabzug muss jedoch in den Versicherungsbedingungen „beziffert“ sein.
Gemäß § 134 GWB hat der öffentliche Auftraggeber im Anwendungsbereich des Kartellvergaberechts Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, unter anderem über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots zu informieren. Sofern der Preis das einzige Wertungskriterium ist, wird den unterlegenen Bietern häufig nur mitgeteilt, dass das Angebot einen höheren Angebotspreis ausweise, als das Angebot des für den Zuschlag vorgesehenen Bieters. Eine solche Information, mit der der unterlegene Bieter außerdem informiert wurde, sein Angebot liege nach der Wertung auf dem 12. Platz, war Gegenstand eines Beschlusses des Kammergerichts Berlin vom 14.04.2026:
In der Ukraine ist im Mai 2026 ein neues Gesetz in Kraft getreten, das den Anwendungsbereich der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit erweitert. Künftig können damit mehr Streitigkeiten im Inland statt im Ausland beigelegt werden. Bislang wurde die Schiedsgerichtsbarkeit in der Ukraine vor allem für gängige Handelsverträge genutzt. Komplexere Streitigkeiten – insbesondere Investitionsstreitigkeiten unter Beteiligung des Staates – wurden dagegen meist an ausländische Schiedsinstitutionen wie die ICC in Paris, den LCIA in London oder die SCC in Stockholm verwiesen.
Schauplatz vieler mietrechtlicher Streitigkeiten sind die Betriebskostenabrechnungen. Ist zwischen den Mietvertragsparteien vereinbart, dass der Mieter die Betriebskosten trägt und Vorauszahlungen auf diese zu leisten hat, muss der Vermieter über die Vorauszahlungen jährlich abrechnen und dabei insbesondere auch den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit beachten. Damit im Zusammenhang stehende Fragen waren Gegenstand einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs.
Am 17.03.2026 ist das Dachgesetz zur Stärkung der physischen Resilienz kritischer Anlagen (KRITIS-Dachgesetz – KRITISDachG) in Kraft getreten. Es setzt die europäische CER-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2022/2557) über die Resilienz kritischer Einrichtungen um und ergänzt den bislang vor allem auf IT- und Cybersicherheit ausgerichteten Schutz Kritischer Infrastrukturen nach dem BSI-Gesetz (BSIG) und der NIS-2-Richtlinie (NIS-2). Neben IT- und Cybersicherheit wird damit auch der physische Schutz von Anlagen, Standorten, Personal, Lieferketten und Betriebsabläufen zu einer verbindlichen Betreiberpflicht.