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27.10.2026

Kein Schadenersatz bei nur formal unwirksamer Kündigung

Kündigt ein Vermieter ein Wohnraummietverhältnis fristlos außerordentlich aus wichtigem Grund, hilfsweise ordentlich, ohne dazu in der Sache berechtigt zu sein und nimmt er den Mieter dennoch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung in Anspruch, kann die Geltendmachung dieser unberechtigten Ansprüche zu einem Schadenersatzanspruch des Mieters führen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann sich daher ein Vermieter schadenersatzpflichtig machen, wenn er schuldhaft eine in der Sache unberechtigte Kündigung ausspricht, dem Mieter dadurch die weitere Nutzung der Wohnung vorwerfbar streitig macht und dem Mieter aufgrund dessen ein Schaden entsteht. Kein Schadenersatzanspruch des Mieters entsteht allerdings, wenn die Kündigung in der Sache berechtigt ist und ihre Wirksamkeit lediglich aus formalen Gründen scheitert. Dies hat der Bundesgerichtshof in einer aktuellen Entscheidung bestätigt.

Im entschiedenen Fall ging es um Räumlichkeiten, die auf dem Gelände einer Kirchengemeinde als Wohnung vermietet waren. Das Mietverhältnis wurde durch die Vermieterin u. a. gekündigt, weil die Mieterin auf einer von ihr betriebenen Internetseite herabsetzende Aussagen über die Kirchengemeinde sowie deren ehrenamtliche Mitarbeiter veröffentlicht hatte, teilweise unter Nennung vollständiger Namen, deren Arbeitsstätte sowie weiteren Angaben, aus denen sich die Privatadressen ermitteln ließen. In der Sache waren die wiederholt ausgesprochenen Kündigungen der Vermieterin berechtigt. Formal scheiterte die Wirksamkeit allerdings daran, dass die Vollmacht für die die Kündigung aussprechenden Rechtsanwälte nicht ordnungsgemäß ausgestellt war, insbesondere das vorgeschriebene Siegel der Kirchengemeinde fehlte.

Der Bundesgerichtshof stellte den Fall der nicht wirksam erteilten Vollmacht dem Fall einer wegen Nichteinhaltung der formellen Anforderungen unwirksamen Kündigungserklärung bei materiellem Bestehen eines Kündigungsrechts gleich. Der Bundesgerichtshof bestätigte, dass der Vermieter, der wegen des Vorliegens der materiellen Voraussetzungen einer Kündigung zu dieser berechtigt sei, seine mietvertraglichen Pflichten gegenüber dem Mieter nicht verletze, wenn ihm bei der Ausübung dieser Kündigung ein formeller Fehler unterläuft, der im Ergebnis zur Unwirksamkeit der Kündigungserklärung führt. Insbesondere treffe den Vermieter gegenüber dem Mieter keine vertragliche Nebenpflicht, bei Ausspruch einer in der Sache berechtigten Kündigung deren formelle Voraussetzungen zu beachten bzw. eine aus formellen Gründen unwirksame Kündigung zu unterlassen. Mangels einer vorwerfbaren Pflichtverletzung lehnte der Bundesgerichtshof eine Schadenersatzhaftung des Vermieters im Ergebnis ab.

Auch wenn mit dieser Entscheidung des Bundesgerichtshofs bestätigt wird, dass Schadenersatzansprüche gegen den Vermieter grundsätzlich nicht bestehen, wenn eine Kündigung in der Sache zwar berechtigt ist, diese aber aus formalen Gründen nicht wirksam wird, bleibt zu betonen, dass die Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses der Schriftform bedarf und insbesondere auch bei einer ordentlichen Kündigung die Angabe der Kündigungsgründe Wirksamkeitsvoraussetzung ist. Auch wenn der Vermieter keine Schadenersatzhaftung zu befürchten hat, wenn er die formalen Anforderungen nicht erfüllt, so wird er bei Vorliegen von Kündigungsgründen ein erhebliches Interesse daran haben, dass seine Kündigung auch wirksam wird, was eben nur der Fall ist, wenn sie nicht nur in der Sache begründet ist, sondern auch die formalen Voraussetzungen erfüllt.

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