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2023

Haftung für Materialbeschaffenheit?

Der Architekt haftet dem Auftraggeber dafür, dass mit dem von ihm ausgeschriebenen Material ein mangelfreies, funktionstaugliches Werk entstehen kann. Daher muss er sich im Zuge der Vergabe, spätestens aber vor Ausführung davon überzeugen, dass sich das vom bauausführenden Unternehmen angebotene Material für das zu errichtende Werk auch tatsächlich eignet. Er hat sich daher vor Ausführung das Produktdatenblatt und gegebenenfalls den Lieferschein vorzeigen zu lassen. Auf die Angaben insbesondere im Produktdatenblatt oder in Prüfzeugnissen darf sich der Architekt dabei verlassen, wie zuletzt das OLG Karlsruhe (Az. 4 U 199/20) feststellte. Der Architekt haftet also grundsätzlich nicht, wenn das eingesetzte Material nicht die Eigenschaften aufweist, die vom Hersteller zugesichert werden.

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