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2021

Kein Ausschluss ohne Anhörung

Will der Auftraggeber einen Bieter von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, weil er einen früheren öffentlichen Auftrag schlecht erfüllt hat, hat er den betroffenen Bieter zuvor anzuhören. Das hat das OLG München (Verg 11/20) entschieden und darauf abgestellt, dass der Ausschluss eines Bieters nur unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in Betracht kommt. Daraus folge die Pflicht des Auftraggebers, dem Bieter vor seinem Ausschluss rechtliches Gehör zu verschaffen, damit er die Möglichkeit hat, die Vorwürfe zu widerlegen oder mögliche Selbstreinigungsmaßnahmen nach § 125 GWB darzulegen. Außerdem sei die vorherige Anhörung auch im Hinblick auf die erforderliche Prognoseentscheidung von erheblicher Bedeutung. Dabei müsse der Auftraggeber prüfen, ob unter Berücksichtigung der früheren Schlechtleistung zu erwarten ist, dass der Bieter den jetzt zu vergebenden Auftrag nicht gesetzestreu, ordnungsgemäß und sorgfältig ausführen werde.

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