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2021

Keine wiederholte Eignungsprüfung

Beim Verhandlungsverfahren mit vorgeschaltetem Teilnahmewettbewerb prüft der öffentliche Auftraggeber die Eignung der am vorgeschalteten Wettbewerb teilnehmenden Unternehmen, bevor er sie zum Verhandlungsverfahren zulässt. Allgemein spricht man von zweistufigen Vergabeverfahren, auf dessen erster Stufe die Eignungsprüfung steht. Das OLG Düsseldorf (Verg 9/21) hat entschieden, dass die Eignungsprüfung damit grundsätzlich auf erster Stufe verbindlich abgeschlossen sei und auf zweiter Stufe nicht revidiert werden könne. Das gelte grundsätzlich auch dann, wenn sich später herausstellen sollte, dass die Eignung eines Bieters im Teilnahmewettbewerb zu Unrecht bejaht wurde. Mit der positiven Eignungsprüfung werde nämlich – anders als im offenen Verfahren – ein Vertrauenstatbestand für die zum Verhandlungsverfahren zugelassenen Bieter begründet, weshalb sie nicht damit rechnen müssten, dass ihre Eignung später nochmals abweichend beurteilt wird. Mitbieter hätten deshalb sogar einen Vergaberechtsverstoß, der in der fehlerhaften Bejahung der Eignung eines Unternehmens am Ende des Teilnahmewettbewerbs liegt, ab der Begründung des Vertrauenstatbestands hinzunehmen.

Ob Ausnahmen von diesem Grundsatz bei einer fehlerhaften Bejahung der Eignung gelten, wenn sachfremde, manipulative Erwägungen maßgebliche waren, die mit den Grundsätzen des fairen Wettbewerbs und der Gleichbehandlung unvereinbar sind, ließ das OLG Düsseldorf offen, da im zu entscheidenden Fall hierfür nichts ersichtlich war.

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