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2020

Kosten wegen Bauzeitverlängerung sind in den Nachtrag eingepreist  

Vereinbaren die Parteien eines Bauvertrags einen Nachtragsauftrag, in dem sie Zusatzleistungen und Vergütung regeln, so sind mit dieser Vereinbarung auch etwaige Kosten einer verlängerten Bauzeit regelmäßig als abgegolten anzusehen. Das hat das OLG München (28 U 2834/09) entschieden und dabei festgestellt, dass der Auftraggeber als Empfänger eines Nachtragsangebots davon ausgehen dürfe, dass der Auftragnehmer alle mit der Durchführung der Nachtragsarbeiten verbundenen Kosten - also auch solche wegen nachtragsbedingter Verzögerungen - in sein Nachtragsangebot einkalkuliert hat. Etwas anderes könne nur dann gelten, wenn sich der Auftragnehmer etwaige Mehrvergütungsansprüche bereits bei Abschluss der Nachtragsvereinbarung erkennbar vorbehalten hat. Andernfalls würde das Kalkulationsrisiko einseitig auf den Auftraggeber abgewälzt, der erst recht keinen Überblick darüber habe, welche Auswirkungen die Ausführung des Nachtrages auf die Arbeitsabläufe beim Auftragnehmer haben. Die Entscheidung des OLG München erging zu Nachträgen eines Bauvertrags; für den Architekten-/Ingenieurvertrag dürfte nichts anderes gelten.

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