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2020

Wesentliche Produktinformationen müssen unmittelbar vor Abschluss des Bestellvorgangs gegeben werden

Gemäß § 312j Abs. 2 BGB muss ein Unternehmer im Online-Handel, unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, die in der Vorschrift in Bezug genommenen Pflichtinformationen zur Verfügung stellen. Hierzu zählen insbesondere die wesentlichen Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen. Enthält lediglich der Warenkorb entsprechende Informationen oder eine Verlinkung zu den Produktdetails, genügt dies nach Auffassung des Bundesgerichtshofs in einem Beschluss vom 28.11.2019 nicht. Die Informationen müssen vielmehr auf der abschließenden Bestellseite unmittelbar vor dem Button "Zahlungspflichtig bestellen" zur Verfügung gestellt werden.

Der Bundesgerichtshof hat mit diesem Beschluss eine Nichtzulassungsbeschwerde von Amazon zurückgewiesen und damit ein Urteil des Oberlandesgerichts München bestätigt. Händler, die sich zum Vertrieb ihrer Ware auf der Plattform Amazon bedienen, sollten den Bestellprozess und die jeweils angegebenen Informationen einer kritischen Prüfung unterziehen.

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