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2020

Kein Gestaltungsmissbrauch durch Sitzverlegung und Neugründung einer überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft

Das Bundessozialgericht hat in einer Entscheidung vom 12.02.2020 in Fortführung der bisherigen Rechtsprechung des 6. Senats entschieden, dass Dritte die Genehmigung und Sitzverlegung einer überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt angreifen können. Dies gilt auch dann, wenn die überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft erkennbar (auch) zu dem Zweck gebildet worden war, um auf die Nachbesetzung des Sitzes eines der Partner der gerade erst neu gebildeten überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft Einfluss zu nehmen.

Im zu entscheidenden Fall wurden die Sitzverlegung und die Genehmigung der überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft im Vorfeld eines Nachbesetzungsverfahrens unter anderem erkennbar auch deshalb beantragt, um über § 103 Abs. 6 Satz 2 SGB V eine Privilegierung im Rahmen der Nachbesetzung zu erreichen. Nach Ansicht des Bundessozialgerichts sind die Rechte Dritter durch eine solche Einflussnahme auf das Nachbesetzungsverfahren nicht tangiert. Nichts anderes gelte für die Rechte der an einer Sitzübernahme im Wege einer geplanten oder bevorstehenden Nachbesetzung interessierten Ärzte. Diese Ärzte seien nicht anfechtungsberechtigt und könnten ihre Rechte im Auswahlverfahren wahrnehmen. Zwar sind bei der Entscheidung über Sitzverlegungen nach § 24 Abs. 7 Ärzte-ZV – anders als bei der Genehmigung einer Berufsausübungsgemeinschaft nach § 33 Abs. 2 Ärzte-ZV – auch Versorgungsgesichtspunkte zu berücksichtigen. Jedoch hat die Norm jedenfalls keinen drittschützenden Charakter zu Gunsten solcher Ärzte, die nicht im Einzugsbereich des neuen Standortes praktizieren, sondern die Sitzverlegung allein deshalb angreifen, um ihre Chancen im Rahmen eines Nachbesetzungsverfahrens zu erhalten oder zu verbessern.

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