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2019

Feuchtigkeitseintritt begründet Anscheinsbeweis eines Überwachungsfehlers 

Das OLG Brandenburg hat die ständige Rechtsprechung bestätigt, dass allein der Feuchtigkeitseintritt an einem Gebäude auf einen Mangel der Objektüberwachung schließen lässt (4 U 203/16). In diesem Fall braucht der Bauherr nicht mehr anzugeben, inwieweit es der Architekt im Einzelnen an der erforderlichen Überwachung hat fehlen lassen. Es ist dann vielmehr Aufgabe des Architekten, den Beweis des ersten Anscheins auszuräumen. Hierzu muss der Architekt darlegen, was er oder seine Erfüllungsgehilfenn an Überwachungsmaßnahmen geleistet haben. Da dieser Nachweis in der Praxis nur schwer zu erbringen ist, muss der Objektüberwacher auf die Abdichtungsmaßnahmen besonders Acht geben und die Arbeiten engmaschig kontrollieren.

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