HomeWissenNewsletterdetailOLG Hamm: HOAI-Mindestsatz bleibt anwendbar
2019

OLG Hamm: HOAI-Mindestsatz bleibt anwendbar

In einer aktuellen Entscheidung urteilte das OLG Hamm (21 U 24/18), dass trotz des Urteils des EuGH zur europarechtswidrigen Anwendung der HOAI-Mindestsätze diese trotzdem anwendbar bleiben. Das EuGH-Urteil binde nur die Mitgliedsstaaten, welche eigene Maßnahmen treffen müssen, um die europarechtswidrigen Zustände zu beseitigen. Nach dem OLG Hamm entsteht aus dem Urteil jedoch keine Rückwirkung, sodass die Mindestsätze für Honorarklagen aus Verträgen, die vor dem Urteil geschlossen wurden, weiterhin erfolgsversprechend sind. Gleiches gelte sogar für aktuelle Verträge, da das EuGH-Urteil die nationalen Gerichte nicht bindet. In der Praxis wird sich zeigen, ob andere Gerichte dem OLG Hamm folgen. Das OLG Celle (14 U 188/18) hat genau gegenteilig entschieden und geurteilt, die nationalen Gerichte seien an die Auslegung des EU-Rechts durch den EuGH gebunden. Das OLG Celle erteilte einer "Aufstockungsklage" damit eine Absage.

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