HomeWissenNewsletterdetailRücknahme der Rüge sperrt nicht Schadensersatzanspruch des Bieters
2019

Rücknahme der Rüge sperrt nicht Schadensersatzanspruch des Bieters

Der Eignungsnachweis ist im Vergabeverfahren grundsätzlich auch mit fremden Referenzen möglich, etwa wenn ein diese Referenz bearbeitendes Unternehmen vom Bieter übernommen wurde oder hiermit befasstes Personal in das eigene Unternehmen integriert wird. Nach ständiger Rechtsprechung, die jüngst von der VK Westfalen (VK 1-14/20) fortgeführt wurde, sind an diese Übernahme bestimmte Kriterien gebunden. Eine Zu-rechnung des Nachweises einer beruflichen und technischen Leistungsfähigkeit kann es in diesen Fällen nur geben, wenn die Organisation des übernommenen Unternehmens im Wesentlichen unverändert geblieben ist, da an einer Unternehmensleistung die Unternehmensleitung, die gesamte Betriebsorganisation und Struktur des Unternehmens maßgeblichen Anteil haben.

Der Bieter ist nach Auffassung der VK Westfalen gehalten, hierüber einen nachvollziehbaren Nachweis zu führen. Im zu entscheidenden Fall genügte der Vortrag der Antragstellerin nicht, um den Referenznachweis zu erbringen. Zum einen hatte sie schon kein fremdes Unternehmen übernommen, sondern ein eigenes Unter-nehmen gegründet. Weiter hatte die Antragstellerin lediglich zwei Mitarbeiter aus dem Unternehmen des ur-sprünglichen Referenzgebers in ihr neues Unternehmen übernommen. Auch wenn diese Mitarbeiter eine ent-scheidende Rolle bei der Bearbeitung des Referenzobjekts gehabt haben mögen, reicht nach Auffassung der Vergabekammer allein der Übergang von sogenannten Leistungsträgern allein nicht aus, um die fremde Referenz beanspruchen zu können.

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