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2019

Kündigung des Altvertrags führt zum Ausschluss bei der Neuausschreibung

Der EuGH hat in einem Urteil vom 19.06.2019 der Klage eines Konkurrenten stattgegeben, der den Ausschluss eines Bieters aus einem Vergabeverfahren der Stadt Neapel über Schulspeisen gefordert hat. Der auszuschließende Bieter hatte die Schulen aufgrund eines früheren Vertrags im vorangegangenen Schuljahr mit Speisen beliefert. Der Vertrag war vom Auftraggeber wegen in den gelieferten Essen festgestellter Kolibakterien gekündigt worden. Gegen die Kündigung hatte sich der Bieter gerichtlich gewehrt.

Nach italienischem Recht ist der Ausschluss eines Bieters von einem Vergabeverfahren wegen vorangegangener Schlechtleistungen und einer darauf gestützten außerordentlichen Kündigung unzulässig, wenn der Bieter gerichtlich gegen diese Kündigung vorgeht und noch keine gerichtliche Entscheidung über die Zulässigkeit der Kündigung vorliegt. Diese Regelung verstößt nach dem Urteil des EuGH gegen Europarecht und ist daher unwirksam. Denn der Auftraggeber als ausschreibende Stelle ist nach den einschlägigen EU-Vergaberichtlinien Herr des Vergabeverfahrens und muss deshalb befugt sein, Integrität und Zuverlässigkeit eines Bieters unter Berücksichtigung auch eines Fehlverhaltens in der Vergangenheit zu beurteilen. Die Entscheidung der ausschreibenden Stelle über den Ausschluss eines Bieters kann daher nicht von dem Urteil eines Gerichts abhängig gemacht werden. Das Urteil des EuGH stärkt öffentliche Auftraggeber, die Bieter wegen Schlechtleistungen in der Vergangenheit von einem Vergabeverfahren ausschließen wollen. Bieter sollten deshalb Kündigungen bestehender Verträge vermeiden, um nicht ihre Zuverlässigkeit in folgenden Vergabeverfahren zu gefährden. Im Falle einer außerordentlichen Kündigung sollten sie Maßnahmen der Selbstreinigung ergreifen.

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