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29.06.2023

Fehlende Architekteneigenschaft ist offenzulegen

Möchte ein Auftraggeber einen nicht in der Architektenliste eingetragenen Planer mit Leistungen beauftragen, die üblicherweise von einem Architekten erbracht werden, muss der Planer vor Vertragsschluss offenbaren, dass er kein Architekt ist. So urteilte das OLG Düsseldorf (22 U 58/22) in einer aktuellen Entscheidung. Dabei hatte der Auftraggeber die Planung von baugenehmigungsbedürftigen Umbaumaßnahmen angefragt, die üblicherweise von einem Architekten erbracht werden. Der angefragte Planer hatte zwar Architektur studiert, allerdings keinen Abschluss erworben und war nicht in die Architektenliste eingetragen. Hierüber hätte er den Auftraggeber aufklären müssen, weil die Architekteneigenschaft für den Auftraggeber von Architektenleistungen von entscheidender Bedeutung sei. Sie biete Gewähr für die Qualifikation des Auftragnehmers. Außerdem unterliege der eingetragene Architekt zahlreichen Standespflichten, die dem Schutz des Auftraggebers dienen. Schließlich müsse der eingetragene Architekt auch berufshaftpflichtversichert sein. Unschädlich sei, dass sich der Planer vorliegend nicht als eingetragener Architekt geriert habe, sprich nicht aktiv getäuscht hat. Die Offenbarungspflicht greife schon dann, wenn ein Auftraggeber Leistungen nachfragt, die üblicherweise von einem Architekten erledigt werden, weil für ihre Erbringung besondere Sachkunde notwendig ist. Im vorliegenden Fall stand zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Auftraggeber den Planer bei ordnungsgemäßer Aufklärung über seine fehlende Architekteneigenschaft nicht beauftragt hätte. Der Planer wurde deshalb verurteilt, bereits empfangene Zahlungen als Schadensersatz an den Auftraggeber zurückzuzahlen.

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