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2023

Newsletter Architekten- und Ingenieurrecht 2023/06

HONORARRECHT

Keine Widerrufsbelehrung, keine Vergütung

Nicht selten werden Bau- oder Architektenverträge mit einem Verbraucher außerhalb von Geschäftsräumen, beispielsweise bei diesem Zuhause geschlossen. Wird der Verbraucher hier nicht oder nicht ordnungsgemäß über das ihm zustehende Widerrufsrecht unterrichtet, kann das schwerwiegende Konsequenzen haben. In einem vom Europäischen Gerichtshof zu entscheidenden Fall hatte ein Verbraucher mit einem Unternehmer einen Vertrag über die Erneuerung der Elektroinstallation seines Hauses geschlossen.

Konkludenter Auftrag trotz Vorbehalt des Auftraggebers

Architekten und Ingenieure kommen gelegentlich in die Situation, dass sie auch ohne ausdrückliche Beauftragung Leistungen für den Auftraggeber erbringen, die dann auch bestimmungsgemäß verwertet werden. Verteidigt sich der Auftraggeber später gegenüber einer hierfür geltend gemachten Honorarforderung mit dem Fehlen einer Beauftragung, kann der Planer sich hilfsweise auf einen konkludenten Vertragsschluss berufen.

Kein Werkvertrag: Kein Werklohn, aber Aufwendungsersatz!

Kann der Unternehmer den Abschluss eines Werkvertrags nicht nachweisen, bedeutet dies nicht automatisch einen Verlust von Vergütungsansprüchen.

VERGABERECHT

Niedrige Preise können durch Referenzgewinnung erklärt werden

Ist der von einem Bieter angebotene Preis im Verhältnis zu den zu erbringenden Leistungen ungewöhnlich niedrig, verlangt der Auftraggeber Aufklärung. Hierdurch soll die vertragsgerechte und rechtskonforme Auftragsdurchführung gewährleistet werden.

HAFTUNGSRECHT

Neue Fristsetzung bei mangelhafter Nacherfüllung

Der Auftraggeber kann gegen den Architekten oder Ingenieur erst dann sämtliche Gewährleistungsansprüche geltend machen, wenn er ihm zuvor eine angemessene Frist zur Nachbesserung gesetzt hat, die fruchtlos verstrichen ist. Bessert der Planer seine Planung innerhalb einer gesetzten Frist mangelhaft nach und nimmt der Auftraggeber sie gleichwohl an, kann er erst nach nochmaliger Fristsetzung wieder sämtliche Gewährleistungsansprüche und damit auch Schadensersatz statt der Leistung verlangen. Das hat das OLG Frankfurt entschieden (29 U 56/19).

Fehlende Architekteneigenschaft ist offenzulegen

Möchte ein Auftraggeber einen nicht in der Architektenliste eingetragenen Planer mit Leistungen beauftragen, die üblicherweise von einem Architekten erbracht werden, muss der Planer vor Vertragsschluss offenbaren, dass er kein Architekt ist. So urteilte das OLG Düsseldorf (22 U 58/22) in einer aktuellen Entscheidung.

Auch handwerkliche Selbstverständlichkeiten sind zu überwachen

In einem aktuellen Urteil hat das OLG Jena (8 U 1133/20) zur Bauüberwachungspflicht bei handwerklichen Selbstverständlichkeiten Stellung genommen. Im konkreten Fall hatte das ausführende Unternehmen bei der Errichtung von Reihenhäusern bei den Putzarbeiten vergessen, einen Haftungsverbund aufzutragen. Hierdurch entstanden Risse.
SICHERHEITEN

Nach Kündigung: Bauhandwerkersicherheit für 5% Werklohn ist immer schlüssig!

Zwischen dem Planer und dem ausführenden Unternehmer besteht eine gesamtschuldnerische Haftung für Mängel am Bauwerk, wenn diese Mängel sowohl auf eine fehlerhafte Ausführung als auch eine mangelhafte Planung oder Bauüberwachung zurückzuführen sind.

Jedenfalls in Berlin: Sicherungshypothek für Architekten schon vor Baubeginn!

Entgegen der Rechtsprechung des OLG Celle (14 U 160/19), hat das Kammergericht Berlin zugunsten eines Planers entschieden, dass dieser auch schon vor Baubeginn Anspruch auf Eintragung einer Sicherungshypothek und damit auch einer Vormerkung hierfür im einstweiligen Rechtsschutz hat (21 W 28/22).

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