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29.06.2023

Niedrige Preise können durch Referenzgewinnung erklärt werden

Ist der von einem Bieter angebotene Preis im Verhältnis zu den zu erbringenden Leistungen ungewöhnlich niedrig, verlangt der Auftraggeber Aufklärung. Hierdurch soll die vertragsgerechte und rechtskonforme Auftragsdurchführung gewährleistet werden. Kann der Bieter eine seriöse Kalkulation seines ungewöhnlich niedrigen Angebots nachweisen, indem er die Gründe seiner Preisgestaltung nachvollziehbar und stichhaltig aufschlüsselt, darf sein Angebot nicht ausgeschlossen werden. Maßgeblich ist dabei, ob der Bieter nachvollziehbar erklären kann, dass er wegen sach- und/oder unternehmensbezogener, wettbewerbsorientierter Gründe günstiger als das Bieterumfeld kalkuliert. Ein solcher nachvollziehbarer Grund kann nach der Vergabekammer Sachsen (1/SVK/031 – 22) sein, dass ein Bieter eine neue Referenz erlangen will, um damit ein – wettbewerblich erwünschtes – Verbleiben im Markt zu gewährleisten. Entsprechendes hatte der betroffene Bieter im vorliegenden Fall nachvollziehbar vorgebracht, sodass ein Ausschluss seines Angebots nicht erfolgen konnte. Das von einem konkurrierenden Bieter eingeleitete Nachprüfungsverfahren gegen den beabsichtigten Zuschlag hatte deshalb keinen Erfolg.


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