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29.06.2023

Auch handwerkliche Selbstverständlichkeiten sind zu überwachen

In einem aktuellen Urteil hat das OLG Jena (8 U 1133/20) zur Bauüberwachungspflicht bei handwerklichen Selbstverständlichkeiten Stellung genommen. Im konkreten Fall hatte das ausführende Unternehmen bei der Errichtung von Reihenhäusern bei den Putzarbeiten vergessen, einen Haftungsverbund aufzutragen. Hierdurch entstanden Risse. Der Bauherr machte deshalb gegen den bauüberwachenden Architekten einen Schadensersatzanspruch geltend. Im Prozess verteidigte sich der Architekt damit, dass die Putzarbeiten handwerkliche Selbstverständlichkeiten seien und deshalb keiner Überwachung bedurften. Vor dem Landgericht war der beklagte Architekt mit diesem Vortrag noch erfolgreich. In der Berufungsinstanz stellte das OLG dagegen klar, dass selbst bei einfachen, gängigen Tätigkeiten, die für die Funktionalität der Gesamtwerkleistung nicht wichtig sind, jedenfalls stichprobenartige Kontrollen erforderlich sind. Gegen diese bei handwerklichen Selbstverständlichkeiten herabgesetzte Kontrolldichte habe der Architekt vorliegend verstoßen, weil er davon ausgegangen sei, dass die Arbeiten nicht überwachungspflichtig sind, woraus auch folge, dass der Architekt tatsächlich überhaupt keine Überwachung durchgeführt habe. Bei ordnungsgemäßer Überwachung wäre für den Architekten aber erkennbar gewesen, dass der Haftungsverbund nicht aufgebracht war. Das Urteil reiht sich ein in die strenge obergerichtliche und höchstgerichtliche Rechtsprechung zu Bauüberwachungspflichten des Architekten.

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