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2025
Was in den letzten Jahren vor allem U.S.-amerikanische Kartellbehörden in der IT- und Tech-Branche beschäftigt hat, ist nunmehr auch in der Europäischen Kommission angekommen: Mit Beschluss vom 02.06.2025 hat die Europäische Kommission erstmals Bußgelder in Höhe von 329 Mio. € für die Vereinbarung von Abwerbeverboten („no poach agreements“) im Bereich Online-Essenslieferdienste verhängt.
2025
Die Europäische Kommission hat ein förmliches Verfahren gegen SAP eingeleitet, um mögliche wettbewerbswidrige Praktiken des Software-Giganten zu untersuchen. Im Kern steht die Frage, ob SAP im Europäischen Wirtschaftsraum eine marktbeherrschende Stellung auf dem Anschlussmarkt für Support und Wartung für die von SAP lizenzierte Software ERP (Enterprise Resource Planning) missbraucht hat.
Die Europäische Kommission sowie nationale Kartellbehörden können von Unternehmen Auskünfte einholen oder Unterlagen anfordern, die sie zur Erfüllung ihrer behördlichen Aufgaben benötigen. Im Zusammenhang mit Fusionskontrollverfahren werden regelmäßig Auskünfte dazu eingeholt, welche wettbewerblichen Auswirkungen ein Zusammenschluss aus Sicht der betroffenen Marktakteure hat. Auch im Rahmen von kartellbehördlichen Ermittlungsverfahren, wenn beispielsweise der Verdacht kartellrechtswidriger Praktiken im Raum steht, können Auskunftsersuchen zu Zwecken der Sachverhaltsaufklärung an Unternehmen gerichtet werden. Befragt werden können dabei nicht nur die im Zentrum der Ermittlung stehenden Unternehmen, sondern auch andere Marktteilnehmer.
2025
Das Bundeskartellamt hat am 16.04.2025 Sennheiser electronic SE & Co. KG („Sennheiser“), die Sonova Consumer Hearing Sales Germany GmbH („Sonova“) sowie drei verantwortliche Mitarbeiter wegen vertikaler Preisbindungen im Bereich des Vertriebs von Kopfhörern mit Geldbußen von insgesamt knapp sechs Millionen Euro belegt.
2025
Das Bundeskartellamt zieht in Erwägung, erstmals missbrauchsunabhängige Abhilfemaßnahmen gemäß § 32f GWB zu ergreifen. Dabei soll das Vorliegen der zentralen Tatbestandsvoraussetzung, der erheblichen und fortwährenden Störung des Wettbewerbs, offenbar in einem gesonderten Verfahren im Anschluss an die bereits abgeschlossene Sektoruntersuchung geprüft werden. Der Autor sieht hierin die Gefahr einer Verschleppung des Verfahrens und einer damit einhergehenden Schwächung des New Competition Tool.