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2025
Das Bundeskartellamt hat am 16.04.2025 Sennheiser electronic SE & Co. KG („Sennheiser“), die Sonova Consumer Hearing Sales Germany GmbH („Sonova“) sowie drei verantwortliche Mitarbeiter wegen vertikaler Preisbindungen im Bereich des Vertriebs von Kopfhörern mit Geldbußen von insgesamt knapp sechs Millionen Euro belegt.
2025
Das Bundeskartellamt zieht in Erwägung, erstmals missbrauchsunabhängige Abhilfemaßnahmen gemäß § 32f GWB zu ergreifen. Dabei soll das Vorliegen der zentralen Tatbestandsvoraussetzung, der erheblichen und fortwährenden Störung des Wettbewerbs, offenbar in einem gesonderten Verfahren im Anschluss an die bereits abgeschlossene Sektoruntersuchung geprüft werden. Der Autor sieht hierin die Gefahr einer Verschleppung des Verfahrens und einer damit einhergehenden Schwächung des New Competition Tool.
2025
Ob Geschäftsführer und andere Leitungsorgane vom Unternehmen auf Erstattung des Unternehmensbußgeldes und etwaiger sonstiger Schäden eines Kartellbußgeldverfahrens (wie Anwaltskosten oder Schadenersatzansprüche Dritter) in Anspruch genommen werden können, bleibt weiterhin ungeklärt. Die sich stellenden Rechtsfragen sind komplex und sehr umstritten.
Im Februar 2025 hat das Bundeskartellamt den Abschlussbericht zur Sektoruntersuchung Raffinerien und Kraftstoffgroßhandel veröffentlicht. Anfang März 2025 griff das Bundeskartellamt die Ergebnisse der Sektoruntersuchung auf und eröffnete ein Verfahren im Bereich des Kraftstoffgroßhandels. Erstmals will das Bundeskartellamt dabei vom 2023 eingeführten neuen kartellrechtlichen Instrument des § 32f Abs. 3 GWB Gebrauch machen.
2024
Gibt ein Hersteller seinen Abnehmern vor, zu welchen Preisen sie die Waren (mindestens) verkaufen (sogenannte Preisbindung der zweiten Hand), stellt dies einen schwerwiegenden Kartellrechtsverstoß dar. Das Bundeskartellamt hat im Jahr 2024 in zwei Entscheidungen seine harte Linie bei der Verfolgung solcher Praktiken bekräftigt.