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2023
Am 7. November 2023 ist die 11. Novelle des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in Kraft getreten. Sie war im Vorfeld als „Kartellrecht mit Klauen und Zähnen“ angekündigt worden. Tatsächlich erhält das Bundeskartellamt neue Eingriffs- und Ermittlungsbefugnisse.
2023
Mit Wirkung zum 1. September 2023 gelten für Fusionskontrollanmeldungen bei der Europäischen Kommission neue Verfahrensvorschriften. Dadurch reduziert sich der Aufwand für die beteiligten Unternehmen. Mehr Transaktionen als bislang sollen im Rahmen des vereinfachten Verfahrens behandelt werden, die Verfahren werden insgesamt gestrafft und der Aufwand für die Anmeldungen soll sich verringern.
Im März 2021 hat die Europäische Kommission einen Leitfaden veröffentlicht, in dem sie sich zum Anwendungsbereich von Art. 22 FKVO geäußert hat. Sie ermöglicht es darin Mitgliedsstaaten, durch einen Antrag bei der EU-Kommission deren Zuständigkeit zur Fusionskontrollprüfung zu begründen, obwohl weder die Aufgreifschwellen für eine Fusionskontrolle auf Ebene der EU noch die nationalen Schwellenwerte der Mitgliedstaaten erreicht werden.
Hersteller dürfen Händlern weder Mindest- noch Festpreise vorgeben. Das dürfen sie weder ausdrücklich im Vertrag noch durch eine sonstige Einflussnahme. Zwar dürfen Weiterverkaufspreise unverbindlich empfohlen werden. Wird jedoch zu intensiv nachgefasst oder gar mit Konsequenzen gedroht, überschreitet ein Hersteller schnell die Grenze zum Kartellverstoß. Mit den sich stellenden praktischen Fragen befassen sich zwei aktuelle Entscheidungen.
2023
Am 12. Juli 2023 tritt die sogenannte EU-Drittstaatensubventionsverordnung in Kraft. Sie soll wettbewerbsverzerrende Subventionen von Staaten verhindern, die nicht Mitglied der EU sind. Damit wird eine bisher bestehende Gesetzeslücke geschlossen: Während wettbewerbsverzerrende Subventionen von Mitgliedstaaten den Schranken des EU-Beihilferechts unterfallen, konnten Drittstaaten bisher unbegrenzt finanzielle Zuwendungen an Unternehmen gewähren, auch wenn diese den Wettbewerb innerhalb des EU-Binnenmarkts verzerrten.