2023
Zum Verbraucherbauvertrag räumt § 650l BGB dem Verbraucher ein Widerrufsrecht ein, sofern der Vertrag nicht notariell beurkundet wurde. Bei einer Belehrung des Verbrauchers über sein Widerrufsrecht beträgt die Widerrufsfrist 14 Tage, ohne Belehrung ein Jahr und zwei Wochen ab Vertragsschluss. Anders als bei sonstigen Werkverträgen gewährt § 357d BGB dem Unternehmer für bereits vor dem Widerruf ausgeführte Leistungen einen Anspruch auf Wertersatz, soweit der Verbraucher die erhaltene Leistung nicht zurückgewähren kann. Die Berechnung des Wertersatzes erfolgt in der Regel auf Grundlage der vereinbarten Vergütung. Der Unternehmer, der einen Verbraucherbauvertrag schließt, ist also im Verhältnis zu Planern, Handwerkern und Bauunternehmern privilegiert, die sonstige Werkverträge mit einem Verbraucher schließen.
2023
Wie in der EU-Verbraucherrichtlinie vorgegeben, steht Endverbrauchern nach § 312g BGB das Recht zu, außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene (Werk-) Verträge mit Architekten, Fachplanern, Bauunternehmen und Handwerker zu widerrufen. Informiert der Unternehmer den Verbraucher über sein Widerrufsrecht, beträgt die Widerrufsfrist zwei Wochen. Ohne eine solche Information beträgt die Frist für den Widerruf ein Jahr und zwei Wochen ab Vertragsschluss. Übt der Verbraucher sein Widerrufsrecht aus, müssen die Vertragsparteien bereits erhaltene Leistungen an den anderen zurückgewähren, was bei Planungs-, Bauüberwachungs- und Bauleistungen in der Regel allerdings nicht möglich ist. Der Widerruf kann deshalb dazu führen, dass der Verbraucher die Unternehmerleistung im Ergebnis kostenlos erhält.
2023
Entgegen der Rechtsprechung des OLG Celle (14 U 160/19), hat das Kammergericht Berlin zugunsten eines Planers entschieden, dass dieser auch schon vor Baubeginn Anspruch auf Eintragung einer Sicherungshypothek und damit auch einer Vormerkung hierfür im einstweiligen Rechtsschutz hat (21 W 28/22).
2023
Der Besteller hat dem Unternehmer auf dessen Verlangen eine Bauhandwerkersicherheit zu stellen. Dies gilt auch nach Kündigung des Vertrags. Der Anspruch auf Sicherheitsleistung kann dann neben dem Anspruch auf ausstehenden Werklohn nach Kündigung geltend gemacht werden. Über ihn kann nach Rechtsprechung des BGH auch im Wege des Teilurteils vorab entschieden werden.
2023
In einem aktuellen Urteil hat das OLG Jena (8 U 1133/20) zur Bauüberwachungspflicht bei handwerklichen Selbstverständlichkeiten Stellung genommen. Im konkreten Fall hatte das ausführende Unternehmen bei der Errichtung von Reihenhäusern bei den Putzarbeiten vergessen, einen Haftungsverbund aufzutragen. Hierdurch entstanden Risse.