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2023

Umwandlungsrecht 2.0: Grenzüberschreitende Formwechsel und Spaltungen

Der Bundestag hat am 20.01.2023 das Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie (UmRUG) beschlossen. Nachdem der Bundesrat dem UmRUG am 10.02.2023 zugestimmt hat, ist das Gesetz am 01.03.2023 in Kraft getreten.

Das UmRUG basiert auf der Umwandlungsrichtlinie der Europäischen Union vom 27.11.2019. Bereits seit 2007 sind – ebenfalls aufgrund einer EU-Richtlinie – grenzüberschreitende Verschmelzungen innerhalb der EU und der Mitgliedstaaten des EWR zulässig. Künftig werden erstmals auch grenzüberschreitende Formwechsel und Spaltungen von Kapitalgesellschaften gesetzlich geregelt. Darüber hinaus bringt das Gesetz auch einige Änderungen für inländische Umwandlungen. Alle Regelungen zur grenzüberschreitenden Umwandlung finden sich nunmehr in den §§ 305 bis 345 UmwG n. F.

Grenzüberschreitender Formwechsel
Wer bisher den Sitz einer deutschen GmbH z. B. nach Österreich verlegen wollte, musste dafür einige Umwege in Kauf nehmen. Entweder musste man sich mit dem zuständigen Handelsregister in Deutschland und dem Firmenbuchgericht in Österreich abstimmen, ob diese dem Formwechsel einer deutschen GmbH in eine österreichische GmbH zustimmen. Alternativ blieb der Umweg über eine grenzüberschreitende Verschmelzung, die bereits seit 2007 gesetzlich geregelt ist. Dabei wurde in Österreich eine neue GmbH gegründet, auf die dann die deutsche GmbH verschmolzen wurde.

Ab sofort ist es möglich, ohne diesen Umweg eine deutsche GmbH, Aktiengesellschaft oder SE in eine Kapitalgesellschaft in einem anderen Staat der Europäischen Union oder eines EWR-Staates formwechselnd umzuwandeln. So kann z. B. eine deutsche GmbH in eine spanische "GmbH" (Sociedad de Responsabilidad Limitada, S.L.) umgewandelt werden oder umgekehrt. 

Grenzüberschreitende Spaltung 
Ab sofort ist auch eine grenzüberschreitende Spaltung möglich. Primär geregelt ist die Spaltung zur Neugründung. Dabei wird eine Gesellschaft aufgespalten oder ein Teil einer Gesellschaft abgespalten und in einem anderen Land in eine neu gegründete Gesellschaft "eingebracht". In bestimmten Grenzen ist auch eine Spaltung zur Aufnahme möglich, also eine Spaltung auf eine bereits bestehende Gesellschaft. Dies wird jedoch nur dann reibungslos funktionieren, wenn der andere beteiligte Mitgliedstaat diesen Fall ebenfalls geregelt hat (was nicht sicher ist, da die Spaltung zur Aufnahme in der Umsetzungsrichtlinie nicht vorgesehen ist).

Änderungen der Mitbestimmung bei grenzüberschreitenden Umwandlungen
Im Zusammenhang mit den Änderungen bei grenzüberschreitenden Umwandlungen stehen auch Änderungen der Gesetze zur Ausgestaltung der Mitbestimmung. Hierzu wurde das bereits bestehende Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung (MgvG) zum 01.12.2022 vom Bundestag geändert. Darüber hinaus wurde ein neues Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitenden Formwechseln und grenzüberschreitenden Spaltungen (MgFSG) verabschiedet. MgvG und MgFSG regeln künftig die Mitbestimmung bei Verschmelzung, Formwechsel oder Spaltung. Grundsätzlich gilt das sogenannte Sitzstaatsprinzip, d. h. jede Gesellschaft, die durch eine grenzüberschreitende Umwandlung entsteht, unterliegt dem Recht des Staates, in dem die Gesellschaft ihren Sitz hat. Allerdings sind nach § 5 MgvG n. F. und § 5 MgFSG in bestimmten Fällen Verhandlungen erforderlich, um die Anreize zur "Flucht aus der Mitbestimmung" zu verringern. Neu ist, dass nicht mehr der feste Schwellenwert von 500 Arbeitnehmern gilt, sondern die Verhandlungspflicht bereits dann eintritt, wenn die betroffene Gesellschaft in den letzten sechs Monaten vor der Offenlegung des Umwandlungsplans 4/5 der Arbeitnehmer des Schwellenwerts beschäftigt. D. h. in Deutschland gilt dies bereits ab 400 Arbeitnehmern. Im Ergebnis bleibt eine Gesellschaft mit weniger als 500 Arbeitnehmern aufgrund der sogenannten Auffanglösung in der Regel zwar mitbestimmungsfrei. Allerdings muss dennoch ein langwieriges und kostenintensives Verhandlungsverfahren durchgeführt werden. 

Keine grenzüberschreitende Umwandlung bei Personengesellschaften
Nicht geregelt in den §§ 305 ff. UmwG n. F. ist die grenzüberschreitende Umwandlung von Personengesellschaften, so dass eine grenzüberschreitende Umwandlung von OHG, KG und GmbH & Co. KG nicht ohne weiteres möglich ist. Zwar ist die Umwandlung einer deutschen OHG, KG oder GmbH & Co. KG in eine Personengesellschaft im europäischen Ausland (und umgekehrt) grundsätzlich zulässig. Dies garantiert die europäische Niederlassungsfreiheit. Allerdings ist das Verfahren hierfür nicht gesetzlich geregelt, sodass Abstimmungen mit den Handelsregistern und Finanzämtern in Deutschland und dem anderen Staat erforderlich sind. Alternativ ist der Umweg über den Formwechsel der deutschen Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft und die anschließende grenzüberschreitende Umwandlung in eine Kapitalgesellschaft im EU-Ausland denkbar. Das Gesetz sieht lediglich eine Ausnahme vor, die bereits seit 2007 besteht. Eine ausländische Personengesellschaft kann grenzüberschreitend nach Deutschland verschmolzen werden, wenn die übernehmende Gesellschaft in der Regel nicht mehr als 500 Arbeitnehmer beschäftigt. 

Weitere Änderungen des nationalen Umwandlungsrechts 
Eine weitere wichtige Änderung im nationalen Umwandlungsrecht ist für die Anteilsinhaber eines übernehmenden Rechtsträgers der Ausschluss von Beschlussmängelklagen, die auf Bewertungsrügen gestützt werden (§§ 72a und 72b UmwG n. F.). Damit wird die Rechtssicherheit bei Umwandlungen mit großem Gesellschafterkreis deutlich erhöht. Erfreulich ist, dass auch die Regelungen über die Notwendigkeit von Umwandlungsberichten bei Verschmelzungen, Spaltungen oder Formwechseln angepasst wurden. § 8 Abs. 3 UmwG n. F. erweitert die Fälle, in denen ein solcher Bericht entbehrlich ist bzw. auf ihn verzichtet werden kann. Dies führt in einigen Fällen zu einer Verringerung des Umsetzungsaufwands. Für bereits begonnene Umwandlungsvorgänge sieht § 355 UmwG n. F. eine Übergangsregelung vor, die es ermöglicht, unter bestimmten Voraussetzungen die Umwandlung auf Basis des bisherigen Rechtszustands zu Ende zu bringen

Für Fragen zu diesem Thema steht Ihnen unser Gesellschaftsrecht-Team gerne zur Verfügung.

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